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2. Anhang



Urkunde (Aus dem latein. Original übersetzt von Hrn. Boekler in Belecke.) der aus dem am 8. Juli 1575 gemachten Testamente des aus Geseke gebürtigen und am 12. März 1589 zu Köln verstorbenen Conrad Orth von Hagen, Doktor beider Rechte, Dechanten an der St. Georgs-Kirche und Domkapitularen an der hohen Metropolitan-Kirche in Köln für 12 Studierende aus seiner Familie, oder, wenn keine Verwandten vorhanden, für 12 aus der Verwandtschaft des Hermann Fley, Dechanten der Kollegialstifts-Kirche zu St. Kunibert in Köln, als ersten Testaments-Vollziehers und Anverwandten usw. am 28. Oktober 1594 errichteten Stiftung.



St. Cunibert, Cöln, 1531-57

Im Namen unseres Herrn Jesu Christi, Amen.



Wir Hermann Fley, Dechant der Collegiat-Stifts-Kirche zu St. Cunibert, Dr. Petrus Gröpper, Priester, Domcapitular an der hohen Metropolitankirche und Canonicus der Collegiats-Stiftskirche zu St. Andreas, wie auch Dechant der Cölnischen Pfarr-Kirchen, Jodocus Gerlinck aus Lemgo, Henricus Frey aus Bechte, der Theologie und Rechte resp. Dr. und Licentiaten und Theodorich Sander, der gedachten Kirche zu St. Andreas in Cöln Canonicus, bringen als Executoren des Testaments oder der letzten Willensmeinung des weiland hochwürdigen und gelehrten Herrn Conrad Orth von Hagen, der Rechte Doctors und genannter hohen Metropolitan-Domkirche Priester, Domherrn, Canonicus der Collegiatkirche St. zu St. Andreas und Dechants der Collegiatkirche St. Georg in Cöln, zu Aller und eines Jeden Kenntniß und wollen, daß es durch gegenwärtige öffentliche Beurkundung dazu gelange: daß gedachter Testator Herr Dechant Conrad von Orth (ohne Zweifel) in der Absicht und dem Wunsche seines Herzens, dem Tage seiner letzten Wanderung und seines Hinscheidens verdienstvolle Werke der Barmherzigkeit vorangehen zu lassen und mit dem Hinblick auf das Ewige nur das hier auf Erden auszusäen, wovon er durch die Vergeltung Gottes im Himmel vielfältige Frucht wieder einärnten könne, nach sorgfältiger Überlegung und heilsamer Berathung zum Ruhme und zur Ehre des allmächtigen Gottes, zur Erhaltung und Erweiterung seiner christlichen Kirche, und zu seinem und seines Vorgängers und Oheims, des Herrn Bernhard von Hagen, der Rechten Doctor, Probst zu St. Andreas und Cölnischen Kanzlers, so wie seiner Eltern und Anverwandten, der Vorfahren und Nachkommen Seelenheil, seinem bereits erwähnten in Gegenwart von Notar und Zeugen errichteten und niedergelegten, von ihm selbst eigenhändig unterschriebenen und besiegelten Testamente folgende wörtlich hier mitgetheilte heilsame und gottgefällige Clausel beigefügt habe:






eil aber jede Einrichtung und Anordnung in irdischen und vergänglichen Dingen um so größeres Lob verdient und desto mehr zur Beförderung des Heils unserer Seele beiträgt, je mehr sie den Ruhm und die Ehre des allmächtigen Gottes und die Erhaltung und Vergrößerung seiner christlichen Kirche beabsichtigt, deswegen wünsche ich all die Güter und das ganze Vermögen, welches mir von der göttlichen Gnade so huldreich zu verwalten gegeben ist, zu dem vorerwähnten Zwecke zu gebrauchen und anzuwenden; ich verordne und stelle also hiermit auf die best möglichste Art und Weise fest, wie folgt:

us diesem meinem Vermögen sollen einige talent- und hoffnungsvolle Jünglinge oder Männer, die einstens dem Staate und der Kirche durch ihre Arbeit und Gelehrsamkeit nützen und dem sich hiernach vorgezeichneten Lebenswandel mit Kraft und That entsprechen, außerdem aber für das Heil meiner und meines in dem Herrn verstorbenen geliebtesten Oheims und Vorfahren des hochgeehrten und angesehenen Herrn Bernhard von Hagen, der Rechte Doctor's, Probst zu St. Andreas und Kanzler's von Cöln Seelen andächtige und fromme gebete verrichten wollen und können, auf der hohen und katholischen Universität in der Stadt Cöln oder auf einer andern katholischen von meinen jährlichen, lediglich auf ihre Studien und Lebensunterhalt zu verwendenden Revensien und Einkünften so lange ernährt und unterhalten werden, bis sie den Grad des Licentiats in der h. Theologie oder Jurisprudenz erreicht haben, so daß ihre Dienste dem Staate und der katholischen Kirche Frucht und Nutzen bringen können.

enn dieselben aber zu vorerwähnten Grade gelangt sind und die Früchte ihrer wissenschaftlichen Ausbildung genießen können, mithin alsdann der vorbesagten Einkünfte als Unterstützung nicht mehr bedürfen, so ist es mein Wille und verlangen, daß an ihre Stelle andere von vorzüglicher Hoffnung und Geistesgabe durch meine Erben und Executoren, deren Treue, Gutdünken und emsiger Vorsorge ich die freie und volle Macht der desfallsigen Anordnungen und Wahlen zurücklasse, genommen und auf vorgenannte Art unterstützt werden.

a ferner auch das Unternehmen Derjenigen Lob und Hülfe verdient, die sich irgend einem erlaubten und ehrbaren Handwerke oder irgend einem Handelsgeschäfte widmen wollen, so will und verordne ich, daß Einer oder der Andere nach dem Ermessen meiner Erben und Executoren aus den Mitteln der vorangegebenen Erbschaft und meines Vermögens in einem solchen Geschäfte oder in der Handlung, so lange es erforderlich ist, unterrichtet und unterhalten werde, oder daß man denselben wenigstens ein Gewisses zur Unterstützung verabreiche.

enn sich auch in meinem Geschlechte und Blutsverwandtschaft ein Mädchen vorfindet, was von anständiger Erziehung, sittsamen und keuschen Wandel ist und entweder aus reinem Eifer in einen geistlichen Ordensstand treten, oder durch Anordnung Gottes mit Bewilligung der Eltern und Blutsverwandten heirathen will, so sollen, wie ich hiermit bestimme und festsetze, demselben oder einem Jeden derselben hundert Goldgulden entweder zur Unterstützung im geistlichen Ordensstande oder zur Heiraths-Aussteuer, jedoch nur einmal, ausbezahlt werden.

leichfalls sollen dieselben Erben und Executoren ermächtigt sein, nach den Beschaffenheiten und Verhältnissen der in den geistlichen oder Ehestand tretenden Personen, denselben bisweilen mehr oder weniger zu zahlen und zu geben; - und - damit in Rücksicht einer solchen Auswahl und bestimmung hinsichtlich des Vorzugs-Rechts für die Folge kein Grund zu Zweifeln und Mißhelligkeiten entstehen möge, so setze ich durch Gegenwärtiges fest:

aß die untengenannten Erben und Executoren nach ihrem Gutdünken und Einsicht die Mädchen wie oben gemeldet aus meiner Verwandtschaft und Geschlecht, die Jünglinge und Männer aber entweder aus meiner Verwandtschaft oder auch außer selber, wenn sie nur von guter Hoffnung und Natur und (alle aber) in dem wahren und orthodoxen Glauben unterwiesen und aufgezogen, selben bekennen und meinen Erben und Executoren feierlichst und fest in die Hände versprechen, daß sie bei diesem meinen wahren Glauben bleiben wollen, aus ihrem freien Willen annehmen und auch aus rechtmäßigen Ursachen dieser Wohltat berauben können.

Und weil das Geld ohne Eigenthum nach dem Sprichworte leicht verfällig ist und wie ich sehe, es eintreten kann, daß aus den jährlichen, mit dem Rechte der Wiedereinlösung verknüpften Renten und Einkünften und andern Gütern einiges zurückgefordert und zurückgelöset werden kann, so will und verordne ich, daß aus diesen gedachten Gütern, Revenüen und Einkünften so viel wenigstens jährlich übrig behalten werde, daß davon eine Rente von vier oder fünf Goldgulden, die mit sicherer Bürgschaft unterzubringen ist, zur Verbesserung des angegebenen Zweckes angekauft und erworben werden kann. Das Geld aber, welches aus jenen Ablösungen und Befreiungen eingeht, soll in jährliche Renten verwandelt und zu dem oft genannten Zwecke ausgesetzt und verwandt werden, damit also meine Erbschaft und Güter mit Hülfe der göttlichen Gnade zu vorbemeldetem Gebrauch allezeit ungeschwächt erhalten und jährlich vermehrt werde.

llein weil die menschliche Schwachheit die Veränderungen der künftigen Dinge und Zufälle nicht recht einsehen und verhüten kann, sondern sogar in dem gegenwärtigen oft irrt und ich unterdessen allein wünsche, die Gottesfurcht, Religion und den Nutzen meines Nächsten zu vermehren, so viel ich nur immer kann, so ertheile ich meinen unten genannten Erben und Executoren völlige Gewalt, die Einkünfte von meinen Gütern, oder was aus diesen herauskomt, zu gedachtem Gebrauche und Entzweck oder zu andern, die gleich gut und ehrbar sind, nach Umständen der Zeit, Personen, Örter und dergleichen rechtlich und treu zu verwenden.

uf gleiche Art, damit obig gemeldetes einen bessern Fortgang habe, welches Gotte gebe; will und verordne ich, daß mein ganzer Vorrath von Büchern, sowohl theologischen und juristischen als philosophischen und andern zum Gebrauch der Studenten, so stets wie gesagt sollen angenommen werden, an einem gewissen, sichern und hierzu dienlichen Orte oder auch an verschiedenen durch meine Erben und Executoren auszuwählenden Orten sollen aufbewahrt werden, jedoch mit dieser Bemerkung, daß wenn noch einige zum Gebrauch vorbemeldeter Studenten nöthig und nützliche Bücher verlangt werden, diese ihnen durch die Sorgfalt meiner Erben und Executoren von meinen hinterlassenen Güptern gekauft und angeschafft werden müssen."

(Eine andere Bestimmung aus demselben Testamente.)



aß aber alles oben Angegebene desto besser und vollständiger ausgeführt werden möge, so verordne und bestimme ich, daß ein zeitlicher Herr Rector Magnificus und die Regenten der Monatner und Laurentianer Bursen an dieser hohen Universität Cöln für ein angemessenes Honorar, so ihnen von meinen Erben und Executoren soll ausgezahlt werden, die Rechtgläubigkeit, Sitten und Kenntnisse der Jünglinge oder Männer, so auf die angegebene Weise angenommen werden sollen, strenge und gewissenhaft prüfen und untersuchen wollen."

ir oben genannte Executoren wollen, so viel es an uns liegt, für das Seelenheil des Herrn Testators von vorgesetztem Testament Sorge tragen und diesen löblichen letzten Willen unserem Amt gemäß, so viel wir können, erfüllen. Zuvörderst haben wir es für nöthig gehalten, vor Allen die Substanz und Masse aller Güter, Einkünfte und Renten, so von gedachtem Herrn Testator sowohl hier zu Cöln als in Westphalen hinterlassen, theils auch nach dessen Tode von uns angekauft und erworben, wovon unsere unten gemeldete ewige Fundation könne aufgerichtet und vollzogen werden und auch die Lasten, so gemäß dem Testament und Codicill und andern Bestimmungen des genannten Testators als oben gedachten Herrn Cölnischen Kanzlers von den Gütern und Einkünften sollen bezahlt und angewandt werden, hier nach der Ordnung einzurücken. Nämlich:

  1. Drei verschiedene versiegelte Urkunden, lautend auf jährliche Einkünfte von 26 Goldgulden in Gold von 2 Mark einen Solidus und einen Denar auf den Termin von Weihnachten und Johannes Geburt aus dem Zollamt zu Bonn angekauft.
  2. Drei verschiedene Urkunden, lautend auf 305 Goldgulden auf den Termin St. Remiglii aus dem Linzer Zollamt, jährlich zu heben angekauft
  3. Sieben verschiedene Urkunden, gleichfalls auf 305 Goldgulden jährliche Renten ausgestellt, auf verschiedene Termine, zu Weihnachten, Lichtmeß, Ostern, Petri Kettenfeier und Remigius von dem Kapitel der hohen Domkirche angekauft und erworben.
  4. Briefe jährlicher Einkünfte von 30 Rthlr. und 20 Goldgulden vom Kapitel St. Kunibert zu Cöln angekauft auf die Termine St. Remigius und Jacobi.
  5. Vier verschiedene Schriften angekauft vom Kapitel zu St. Georg, erstlich redend von 4 Goldgulden jährlich auf den Termin Joh. Chrysostomus, zweitens andere Schriften über 4 Thaler auf Ostern, drittens von 18 Goldgulden auf den Termin Mariä Reinigung, viertens andere Schriften von 4 Goldgulden jährliche Einkünfte, redend vom Termin Allerheiligen vom Kapitel zu St. Georg angekauft.
  6. Schriften angekauft vom hochwürdigen Kapitel zu St. Gereon, redend von 33½ Rthlr. jährlicher Zinsen auf den Termin Peter und Paul.
  7. Schriften vom Prälaten und Convente zu Heysterbach angekauft, redend von 18 Goldgulden und 45 Rthlr., auf den Termin Mariä Reinigung, noch andere Breifschaften vom selben Prälaten und Convente anerkauft, redend von 9 Goldgulden auf den Termin Philippi und Jacobi.
  8. Schriften von 30 Rthlr. jährlicher Einkünfte auf denTermin St. Martini angekauft vom Prälaten und Convent zu Altenberge.
  9. Briefschaften von 5 Goldgulden jährlicher Zinsen auf den Termin St. Thomas des Apostels angekauft vom Dr. Dervatius Eick.
  10. Schriften von Bürgermeistern und Rath der Stadt Bonn von 57 Goldgulden jährlicher Einkünfte auf verschiedenen Terminen, nämlich auf St. Jacobi 12 und auf St. Michael 22½ und auf Allerheiligen ebensoviel.
  11. Von Joh. Rham zu Bonn jährlich 8 Goldgulden Ostern nach seiner eigenen Handschrift.
  12. Briefe von Vincentius Kannegiesser, Bürger zu Bonn, über 12 Goldgulden jährlicher Pension auf den Termin St. Martini.
  13. Von Siegler Joh. Schlaun 10 Rthlr. auf den termin St. Remigius.
  14. Von Wessels Wirts in Mülheim 10 Rthlr. auf den Termin St. Remigius
  15. Briefe von 340 Rthlr. auf den Termin Joh. Geburt, angekauft von den Gebrüdern Friedrich und Wilhelm von Stein genannt Fricht.
  16. Eine Handschrift, redend von 5 Goldgulden jährlicher Pension von Joh. Winkelmann, Notarius zu Bonn, vom Termine St. Bartholomäus.

Nun folgend die Einkünfte aus Westphalen:

  1. Alle Güter, Einkünfte und Zinsen in und bei Gesecke, Rüthen und den dabei gelegenen Dörfern und Örtern in Westfalen, welche jährlich auf den Termin St. Michaelis fällig sind, bezahlt auf gedachten Termin jährlich Laurentius Schlaun mit 183 Rthlr. gemäß dem Vermiets-Contract, so zwischen dem Aufrichter der Fundation und ihm eingegangen.
  2. In der Stadt Werl und dem Dorfe Büderich und in den umliegenden Örtern 22 Malter Roggen und 22 Malter Gerste in Werlischem Maaß, von unterschiedlichen Ländereien, so theils dem Henning Heuser, Bürger zu Werl, und theils dem Colonen in Büderich vermiethet, jedes Malter gerechnet zu 1½ Goldgulden, macht 66 Goldgulden.
  3. Schriften jährlicher Einkünfte von Hermann Hatzfeld in Uffeln, redend von 40 Goldgulden auf den Termin von Peter und Paul; ferner andere Briefschaften von demselben Hatzfeld über 32 Rthlr. auf Termin St. Martini; endlich noch von demselben Hatzfeld 5 Rthlr. wegen einiger Weiden.
  4. Schriften von den Erben des Franciscus Brandis von 6 Goldgulden, so jährlich fällig.
  5. Schriften von den Erben Plettenberg von 10 Goldgulden.
  6. Aus dem Haus des ehemaligen Hermann Schölers, jetzt des Jodocus Wirtz, jährlich 5 Goldgulden.
  7. Von den Erben des Emund Krispen 5 Rthlr. so jährlich, und benebens jährlich 2 Goldgulden.
  8. Aus vier Gärten jährlich 2 Thlr.
  9. Aus einem andern Garten 1 Thlr.
  10. Von Heningius Heuser 4 Rthlr. auf den Termin St. Michael.
  11. Von Peter Gervens in Hinckhausen9 Rthlr.

Die Summe aller jährlichen Einkünfte und Zinsen beläuft sich zu 826 Goldgulden und 426 Rthlr. Bisher sind jährlich aus gesagten Einkünften und Renten nach der Ordnung bezahlt, und sollen künftighin auch zuerst vor allen bezahlt werden:

  1. jährlich 4 Goldgulden zur jährlichen Gedächtnißmesse für den abgelebten Herrn Bernhard von Hagen in der hohen Domkirche
  2. Desgleichen 4 Goldgulden für ein jährliches Meßopfer für Herrn Conrad von Hagen, Aufrichter der Fundation, in der hohen Domklirche
  3. Zum jährlichen Meßopfer in der St. Georgskirche, wo Conradus begraben, 4 Goldgulden.
  4. Zum jährlichen Meßopfer für selben in St. Andreaskirche 4 Goldgulden
  5. In der Kirche B.M.V. in Capitolio 2 Goldgulden zu desselben jährlicher Gedächtnisßmesse.
  6. Zu derselben Gedächtnißmesse Herrn Liborius Orth in St. Cuniberts Kirche 4 Goldgulden


eil Herr Testator Dechant zu St. Georg in seinem Testament und Codicill in Gegenwart zweier Zeugen dem Georg und Bernhard Orth und deren ehelichen Kindern gewisse jährliche Einkünfte zum Unterhalte, gemäß dem darüber verfertigten Donationsinstrument, vermacht, sind selbe ihnen auch bisher bezahlt und sollen künftighin jährlich bezahlt werden, nämlich jedem 60 Goldgulden, macht 120 Goldgulden. Gleicherweise soll gemäß dem Dekret Herrn Officialen zu Köln dem Jakob von Hagen, Bürger zu Köln, und seinen rechtmäßigen Kindern jährlich ausgezahlt werden 60 Goldgulden, gemäß dem Contrakt, so darüber geschlossen. Ferner sollen, wenn, gemäß der dem Testament eingeschalteten Klausel, aus der nähern Verwandtschaft eine mannbare Jungfrau heirathen oder zu dem Klosterstand übertreten will, ausgezahlt werden 100 Goldgulden, mehr oder weniger, gemäß dem Testament. Gleicher Weise hat zur Vermehrung der Fundation oft gemeldeter Herr Aufrichter des Testaments 100 Goldgulden verordnet; und da er verordnet, daß einer oder der andere Jüngling, so sich auf die Kaufmannschaft oder auf ein Handwerk begiebt, nach Gutdünken der Executoren von der Erbschaft des Herrn Testators unterhalten werde, oder zum wenigsten ihnen etwas zur Beisteuer gegeben werde, so sind für jeden jährlich 30 Rthlr. bestimmt und also erstreckt sich die Summa von dem, was jährlich ausgezahlt wird, zu 404 Goldgulden und 60 Rthlrn.

st dieses abgezogen, bleiben zum Gebrauche unten benannter Jünglinge und zur stäten Erhaltung dieser Fundation übrig 422 Goldgulden und 360 Rthlr.; weswegen wir vorbemeldeten Executoren, verlangend, das Testament in allem, so viel es bei uns liegt, und in so weit sich die Güter des Herrn Testatoren nach richtiger Abziehung erstrecken, zu erfüllen, beschließen vor allem, daß aus den angezogenen übriggebliebenen Gütern des gedachten Herrn Aufrichters des Testaments jederzeit 12 Jünglinge von guter Hoffnung, sowohl in der wahren Gottesfurcht als Gelehrtheit unterwiesen werden.

on ihnen sollen die sechs jüngern gute Künste und die Weltweisheit und die sechs ältern die Gottesgelahrtheit oder die Rechte, nach dem Testament des Herrn Testatoren studiren, und zu diesem Gebraucg, wie auch zu andern, so unten und oben benennt, haben wir alle Einkünfte und andere Güter, so nach abgezogenen Kosten übrig, bestimmt, wie wir denn durch gegenwärtige ewige Fundation, wie auch durch das gewöhnliche Ansehen des Hochwürdigen Herrn Officialen zu Cöln, selbe auf immerfort bestimmt und verordnet haben, doch aber unter diesen Bedingnissen:

rstlich weil uns der Herr Testator die Vollmacht gegeben, diese Jünglinge auszusuchen, anzunehmen und andere an deren Platz zu setzen und dieses unserer Treue, Gutdünken und Mühe überlassen, verordnen wir aus rechtmäßigen Ursachen, daß, obschon Herr Testator es nicht ausdrücklich befohlen, man auf die Jünglinge, die sich vielleicht in der Verwandtschaft Herrn Testatoren und gedachten Herrn Bernhard von Hagen, Probsten und Kanzlers, befinden, ehelich, katholisch und gemäß dem Testament dazu tauglich sind und begehren angenommen zu werden, in Annehmung der 12 besonders Acht haben; wennn aber in gedachter Verwandtschaft alle 12 Jünglinge oder einige, so hiezu tauglich, sich nicht befinden, die dieses begehren, alsdann sollen diese 12 Jünglinge aus unserer Verwandtschaft, wenn sie nur ehelich, katholisch und hierzu tauglich sind, den übrigen Fremden vorgezogen werden; und endlich, wenn sich in dieser Art keine tauglichen Jünglinge befinden, sollen andere fremde, gutartige, eheliche und katholische Jünglinge, besonders aus der Stadt Gesecke, oder wenn da keine sind, anderswoher nach dem Sinne des Testaments angenommen werden.

nd letzlich befehlen wir, daß man ordentlich mit den Jünglingen handele, so sich auf die Kaufmannschaft oder auf ein Handwerk begeben; da aber es von Herrn Testatoren ausdrücklich so verordnet ist, so dürfen die Mädchen, so die gedachte Aussteuer erhalten, gemäß dem Testament nur aus dessen Verwandtschaft sein.

enebens verordnen wir, daß diese 12 Jünglinge vom Herrn Rector Mag. und von den Obern der Montaner und Laurentianer Gymnasien gemäß der Verordnung des Herrn Testatoren examinirt werden, ob sie tauglich sind; weiter verordnen wir, daß aus diesen 12 Jünglingen die sechs ältern und gelehrtern sich hier in Cöln oder auf einer andern katholischen Universität auf die Gottes- und Rechtsgelahrtheit legen, und sollen sechs Jahre hindurch, die sie auf dieses Studium verwenden, 60 Rthlr. ihnen ausgezahlt werden; die andern sechs jüngeren aber sollen gleichfalls hier zu Cöln studiren und zwar in dem Montaner Gymnasium, und sollen auch allda wohnen, und sollen ihnen jährlich ausgezahlt werden 50 Rthlr., gleichfalls auf sechs jahre, damit sie sich unterdessen zu den höhern Studien gehörig befähigen.

a übrigens Niemanden eine Wohlthat ohne verdienst pflegt ertheilt zu werden, so ist es auch vernünftig und recht, daß alle obengedachten 12 Jünglinge für eine so große Wohlthat dem Herrn Testator sich nicht allein höchst dankbar erzeigen, sondern auch stets ihre Gedanken dahin zielen lassen, wie sie denselben unablässig der Barmherzigkeit Gottes empfehlen; diesemnach verordnen und bestimmen wir also, daß sie für das Seelenheil des gedachten Testators und des obengenannten Herrn kanzlers, wie auch der übrigen Wohlthäter und Executoren, welche die Mühe dieser Stiftung und Vollziehung auf sich genommen haben, täglich mit Andacht die zwei Psalmen, den 50. und den 129., nämlich Miserere mei Deus und De profundis mit den gewöhnlichen Gebeten und Collecten hersagen.

ollte es sich aber zutragen, daß einige aus diesen sechs ältern außer der Stadt Cöln auf einer katholischen Universität studiren, so sollen sie jährlich ein glaubhaftes Zeugnis über Studium, Lehre, Sitte und Lebenswandel unter nachgesetzter Strafe uns Executoren, nach unserm Tode aber denen, welchen wir es auftragen, einhändigen. Was indeß die andern sechs jüngern anbelangt, so wollen wir, daß sie, so lange sie sich jener Einkünften erfreuen, nicht allein ihre Pflicht gern ernstlich und fleißig vollziehen, sondern auch ihr Leben nach den Gesetzen und Statuten des Montaner-Collegiums gewissenhaft einrichten, und in allen erlaubten und ehrbaren Dingen, wie auch in der römisch-katholischen Religion dem Vorsteher desselben gehorsamen. Werden sie aber umgekehrt gehandelt haben und anfangen von den Sitten des Gymnasiums und Collegiums abzuweichen, so wollen wir, wenn sie zwei- oder dreimal von dem Vorsteher des Collegiums erinnert, nicht zurückkehren, und ihren Lebenwandel ändern und bessern, daß dann der Obere des Collegiums die Gewalt habe, sie nach den Umständen der Schuld und Halsstarrigkeit zum Beispiel der andern Portionisten zu bestrafen oder auch für eine gewisse Zeit der Einkünften zu entsetzen. Verbleiben sie aber in ihrer Halsstarrigkeit und Unverbesserlichkeit, so soll der Obere des Collegiums dieses uns oder unsern Nachfolgern anzeigen, damit wir dann und unsere untenbenannte Nachfolger nach der Art des Verbrechens selbe sogar des Genusses ganz entsetzen und andere Jünglinge an deren Platz nehmen können.

erner bestimmen und verordnen wir, daß, so lange wir Alle oder Einige von uns im Leben sein werden, bei uns alle Gewalt etwas zu unternehmen stehe, wenn wir Alle aber todt, oder uns selbst von diesem Geschäft freiwillig losgesagt haben, soll alsdann alle aus dem obengesagten Testament oder dieser Stiftung hergeleitete Gewalt übergehen auf die geistlichen Herrn Dechanten zu St. Andreas und St. Georg und den Montaner-Vorsteher; doch so und mit dieser Bemerkung, daß wenn ein neuer Jüngling angenommen oder entsetzt worden, oder wenn Einkünfte sollen angekauft oder abgelöst werden, auch wenn die Rechnungen gehalten, nachgesehen und geprüft werden, oder wenn sich andere wichtigere Fälle in Vollziehung oder Erhaltung dieses Testaments oder Stiftung ereignen, alsdann soll der gedachte Obere des Montaner Collegs die beiden Dechanten zu St. Andreas und zu St. Georg zusammenrufen, und sie miteinander diese Geschäfte behandeln und vollziehen.

ebrigens soll ein zeitlicher Vorsteher des Montaner Collegs die Einkünfte allein einnehmen, welcher er zum Unterhalt der Jünglinge, zur Aussteuerung der Mädchen oder zu andern vorgeschriebenen Ausgaben des Testaments und dieser Stiftung verwendet, und worüber er eine genaue Rechenschaft unsern andern schon gesagten Nachfolgern jährlich geben soll, wie wir denn auch nach unserm Tode oder freiwilliger Niederlegung den vorgedachten Herrn Dechanten zu St. Andreas und St. Georg mit dem Herrn Montaner-Vorsteher volle freie und unabhängige Gewalt und Ansehen verleihen und jegliche Macht zur Ausführung auf sie übertragen.

enn aber vielleicht in der Zukunft einer von gemeldeten Herrn Dechanten diese Last, wie wir nicht hoffen, niederlegen oder gar nicht annehmen wollte, so setzen wir an dessen Platz den ältesten Priester-Domcapitular Canonicus an der Metropolitan-Domkirche zu Cöln. Wir wollen auch, daß ein zeitlicher Vorsteher des Montaner-Collegs jährliche eine ächte Rechnung von dem ganzen Empfange, von allen und jeden Einnahmen und Ausgaben dieser Stiftung, unsern übrigen Nachfolgern, nämlich den gedachten Herrn Dechanten zu St. Andreas und Georg, oder wie schon gesagt ist, in deren Abgang dem ältesten Priester u. Dom-Canonicus an der Metropolitankirche vorlege, doch mit dem Beding, daß bei der jährlichen Untersuchung und Approbirung der Rechnungen, so durch den Herrn Vorsteher des Montaner-Collegs überreicht werden, nach dem Gebrauche des Montaner-Collegs solche auch dem hochwürdigen Pater Prior des Dominicaner- oder Prediger-Klosters ausgehändigt werden, die diese Rechnung treu untersuchen, prüfen und unterschreiben sollen, und ein Exemplar der genehmigten Rechnung sollen sie in das Archiv dieser Fundation, wovon unten gemeldet wird, legen und aufbewahren.

eil nun aber ein Arbeiter des Lohnes werth ist, und damit sich obengemeldete immer sein sollende Executoren, als unsere Nachfolger sich nicht beklagen, daß sie ohne einige Vergütung mit schweren Lasten allzusehr beladen seien, sondern daß alles schnell und bereitwillig den Studenten geleistet werde, so verordnen wir, daß ein zeitlicher obengedachter Vorsteher von gedachten Einkünften jährlich sich selbst für die Aufhebung und Hinterlegung und für alle anderen Lasten und Arbeiten zurückhalte und nehme 40 Goldgulden, und außerdem obigen andern Executoren, unsern Nachfolgern jährlich jedem zwei Goldgulden auszahle, ebenso bei der Rechnungslegung für deren Prüfung und Genehmigung jedem von gedachten drei Executoren, wie auch dem Prior einen Goldgulden. Weil auch obengedachter Herr Testator drei Examinatoren verordnet, welche die Studenten, die sich das erste Mal vorstellen, für eine angemessene Vergütung, wie obengesagt, prüfen, so soll gleichfalls der Herr Vorsteher einem jeden für das Examen eines jeden Jünglings oder Studenten einen Goldgulden geben.

amit zugleich in allen künftigen Zeiten diese Stiftung mit bester Treue unverletzt erhalten werde, so haben wir beschlossen und beschließen fest, daß falls diese Fundation zu dem angegebenen Zwecke von einem durchgängig nachlässigen und ungetreuen Manne (welches wir nicht hoffen), der dem Montaner-Gymnasium vorstehen wird, verwaltet würde, daß dann diese Fundation, wenn der Vorsteher des Montaner-Collegs sich, trotz drei- oder vierfacher Mahnung nicht gebessert haben wird, mit allen und jeden Rechten und Einkünften durch unsern Nachfolger an das Laurentianer-Gymnasium, wenn nur allda die gehörige Zucht gehandhabt wird, sonst aber an ein anderes hier zu Cöln nach unserm oder unserer Nachfolger Gutdünken, zur Unterhaltung jener Studenten und zu den anderen Zwecken gebracht werde. Ebendasselbe soll auch geschehen, wenn entweder durch Schicksale der Zeiten oder derjenigen, welche künftig dem Montaner-Gymnasium vorstehen werden, eine Zügellosigkeit entreten würde, und die Schulzucht daselbst bei geschehener Fortschaffung aller katholischen Professoren und Exercitien zu Grunde gehen wird, oder auch die Regierung verändert wird, und von Ketzern oder Echismatikern gegen den Willen des Collegiumsstifters (was Gott verhüten wolle) angegriffen würde.

leichfalls verordnen wir, wenn es sich ereignen sollte, was ferne sei, daß diese Cölnische Accademie von der römisch-katholischen Kirche und Lehre abfallen würde, daß dann diese Stiftung im Ganzen so lange an eine andere katholische Universität übertragen werde, bis in der Stadt Cöln die katholische väterliche Religion in den vorigen Stand hergestellt wird. Wenn es sich außerdem zutragen sollte, daß die erworbenen Einkünfte dieser Stiftung einstens auf irgend eine Art sollten eingelöst werden, so soll dieses, wie wir wollen, nicht anders geschehen, als mit unserm und unserer Nachfolger Vorwissen, welche, wie oben gesagt, das Geld und andere Sachen von großem Werthe zu sich nehmen, und solches treulich auf eine sichere Art und im festen Verschlusse niederlegen sollen, wo es so lange soll aufbewahrt bleiben, bis mit Vorwissen und Gutheißen der Herren der Vorsteher des Montaner-Collegs in nächster Zeit andere Einkünfte zu gedachtem Gebrauch ankaufen will, von deren Erlangung er gewiß ist, und wozu dann das Geld wirklich verwendet werden soll.

asselbe wollen wir auch beobachtet haben, wenn einige Gelder übrig sind, die zur Ankaufung neuer Einkünfte können und sollen verwendet werden. Und da der Testator selbst im Testamente mit ausdrücklichem Worte befiehlt, daß jährlich 100 Goldgulden zur Vermehrung dieser Stiftung aufbehalten und zur Erwerbung neuer Einkünfte verwandt werden sollen, so wollen und bestimmen wir, daß von dem, so uns diese 100 Goldgulden, oder aus der überflüssigen obigen Anlegung und neuen Capitalien herauskömmt, entweder obige zwölf Portionen, wenn die Verhältnisse und Noth es erfordern, vermehrt werden, und einer jeden Portion ein gleicher Theil zugelegt, oder die Zahl der Studenten und Portionen vermehrt und vergrößert werde, jedoch auf die in dieser Fundation schon angegebenen Vorschriften und Bedingungen.

um bessern Fortgang des Obengedachten wollen und verfügen wir, daß des Herrn Testators ganzer Vorrath, sowohl von theologischen und juristischen, als philosophischen und sonstigen Büchern der freien Künste, wie angeführt, zum steten Gebrauch der anzunehmenden Studenten in dem Montaner-Gymnasium als an dem bequemsten Platze sorgfältig niedergelegt werde, mit der Bemerkung und Erklärung, daß wenn im Fortgange der Zeit noch einige der gedachten Studenten nützliche Bücher verlangt werden, durch Vorsorge des genannten Herrn Vorstehers aus den obigen Einkünften angekauft und vervollständigt werden können und mögen.

leicherweise bestimmen wir, daß alle obiggesagten jährliche Einkünfte, versiegelten Briefschaften und andere Urkunden und die zu diesem Testament oder Stiftung gehörende Gerechtsame in dem Archiv der Sacristei der Prediger oder Dominicaner-Brüder, zugleich mit allen andern Rechten des Montaner-Gymnasiums bewahrt, niedergelegt und aufgehoben werden, und wir und unsern Nachfolgern und jeder von uns und unsern obenangegebenen Nachfolgern soll ein Schlüssel zu der Kiste oder den Kisten über die Rechte dieses Testamentes und Fundation haben.

ndlich weil während einigen verflossenen Jahren und unter dem anhaltenden Cölnischen Kriege viele und die bedeutendsten Einkünfte, besonders von den Erzbischöfen zu Cöln, und den Zollämtern zu Linz und Bonn, von dem Capitel der Hohen Domkirche in Cöln, von den Äbten und Klöstern Heisterbach und Altenberge, von dem Rathe der Stadt Bonn und auch von einigen Einwohnern daselbst nicht bezahlt und empfangen sind, und auch ungewiß ist, wenn diese Pensionen vollständig bezahlt und vereinnahmt werden können, und beim Mangel und Nichteingehung derselben, diese unsere Disposition, Verordnung und Fundation in allen und jeden Klauseln, vorzüglich was die angegebenen zwölf Studentenportionen, auch jenes betrifft, welches für die Mädchen und die sich der Handlung oder einem Handwerke widmenden Jünglinge bestimmt ist, schwerlich wird zu Stande gebracht werden; so verordnen und bestimmen wir, daß für diesen unvermutheten Fall, wo gedachte Pensionen entweder alle oder größten Theils länger sollten zurückgehalten werden, alsdann die Zahl der Studenten nach dem Verhältnis der Einkünfte verringert werden soll und also weniger Jünglinge den Vortheil dieser Stiftung genießen und haben, die übrigen Jünglinge und Mädchen aber blos weniger empfangen sollen, und zwar bis dahin, daß alle Pensionen und Einkünfte, aus welchen wie vorbemerkt dergleichen zu bezahlen und zu leisten sind, wieder ordnungsmäßig berichtigt werden.

ur Urkund und Wahrheit alles und jeden obenangegebenen haben wir Executoren Hermann Fley, Petrus Gröpper, Jodocus Gerkinck, Theodor Sander für uns und unsern Collegen, den Licentiaten Heinrich Fley, der nicht dahier in Cöln, sondern zu Münster in Westfalen sich befindet, diese Urkunde ausfertigen und mit Beidrückung unserer Siegel bekräftigen und befestigen lassen; auch zu noch größerem Ansehen dieser unserer Stiftung den hochwürdigen und hochgeachteten Herrn Johannes Kempis, der Rechten Doctor und Erzbischöflich Cölnischen Gerichts-Officialen gebeten und ersucht, er wolle diese Fundation prüfen und bestätigen, und darüber sein gerichtliches Decret untersetzen lassen.

Geschehen ist alles dieses zu Cöln in der Dechaney-Wohnung der obengesagten Kirche zu St. Cunibert im Jahre nach des Herrn Geburt eintausend fünfhundert neunzig und vier, den acht und zwanzigsten October.

Die Urkunde ist mit 4 Siegeln versehen.

Wir Official, des Erzbischöflich Cölnischen Gerichts ordentlicher Richter ec. machen allen und jedem durch Gegenwärtiges bekannt, daß uns im untenbenannten Jahre und Tage von dem hochwürdigen Herrn Hermann Fley, der heil. Theologie Doctor und der Collegiat-Kirche zu St. Cunibert Dechant, als Haupt-Executor des Testaments oder letzten Willens Weiland des hochwürdigen und hochgeehrten Herrn Conrad Orth ab Hagen, der Rechten Doctor und der Metropolitan-Dom-Kirche, wie der Collegiat-Kirche zu St. Georg im Leben gewesenen Priesters, Canonicus und Dechants, in seinem und der andern Executoren Namen die obengeschriebene Urkunde, worin eine gewisse Stiftung vorhanden, und versichert habe, daß selbe so festgesetzt und errichtet sey, wie in jener Urkunde enthalten, präsentirt habe: So haben wir genannter Official auf Bitte und Antrag desselben hochwürdigen Herrn Dechanats und Haupt-Executors jene obengeschriebene Fundation als eine heilige und gottselige zugleich in allen ihren Stücken und Klauseln angenommen und bestätigt und unser richterliches Decret und gewöhnliches Ansehn untergesetzt und unterschrieben, wie wir denn auch durch Gegenwärtiges selbe annehmen und unsere Genehmigung durch unseren untergeordneten Notarius Sententiarum unterschreiben und mit unserem Geheimen Secret bezeichnen, und unsere obengeschriebene Urkunde mit Beidrückung des größeren Siegels des gesagten Cölnischen Officialat-Gerichts befestigen lassen.

Geschehen und gegeben in unserer gewöhnlichen Wohnung und Residenz zu Cöln bei St. Maria ad gradus gelegen, im Jahre des Herrn eintausend fünfhundert neunzig und fünf am Samstage den eilften Februar in Gegenwart der zu Vorstehendem berufenen und erbetenen sehr ehrbaren und geachteten Zeugen, des Herrn Wilhelm Arweiler und Walter Stralens. Unterschrieben durch mich Theodor Hertzig, Notarius Sententiarum.





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