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9. Kapitel
  • Der Fernandshof unter Ludwig von Rüden (2. Teil).
  • Die Oesdorf-Meerhofer Separation oder Verkoppelung.
  • Bedeutung der Verkoppelung für den bäuerlichen Betrieb.
  • Ablösung der Hudegerechtsame für Domänenamt Dalheim
  • Charakteristik Ludwigs von Rüden.
  • Johannes und Anton von Rüden

Noch eine dritte und letzte Lösung von den Flurverhältnissen des Mittelalters und der nachfolgenden Jahrhunderte musste Grossvater Ludwig mitmachen und erleben: die Verkoppelung oder Separation.

Man spricht von Verkuppelung oder Zusammenlegung der Grundstücke, wenn nicht, wie in sehr wenigen Fällen, auch die Aufteilung der Gemeindeweiden oder Allmenden damit verbunden ist. Im letzteren Falle heisst es "Separation". Durch die Zusammenlegung der zur Verkuppelung gezogenen Grundstücke wurde für deren Besitzer ein mehrfacher sehr grosser wirtschaft1icher Nutzen erstrebt und erreicht:


Die Separation kann aber auch Nachteile haben und hat sie vielfach gehabt:


Es muss anerkannt werden, dass in den letzten Jahrzehnten die Kulturämter angewiesen sind, kleinere, zum Ackerbau weniger geeignete Parzellen zur Anlage von sogenannten Volksschutzgehölzen bei der Aufstellung der Pläne vorzusehen, und dass durch Erlass des Reichsjägermeisters Göring die Beseitigung der Wallhecken usw. verboten ist.

Durch Mehrheitsbeschluss der Grundbesitzer wird die Separation in Angriff genommen. Die alten Grundstücke werden festgestellt, vermessen und durch vereidigte Schätzer bonitiert. Sodann wird der Wert eines jeden Grundstückes in Geld berechnet, sodass bei jedem Besitzer der Wert seiner in die Verkoppelung fallenden Grundstücke festgestellt wird. Es werden dann die neuen Pläne ausgearbeitet, Wege und Abzugsgruben müssen vorgesehen werden und jeder Besitzer muss sich einen Abzug hierfür und für etwaige kommunale Zwecke z.B. Kirchhöfe gefallen lassen. Es kann vorkommen, dass ein Besitzer bei der Neuzuteilung weniger Fläche, aber dafür besseres Land in einer höheren Bodenklasse bekommt. Auch die Entfernung vom Dorfe ist bei der Einschätzung eines Grundstückes zu berücksichtigen.

Nach diesen allgemeinen Vorbemerkungen, die aber zum Verständnis notwendig und leider vielfach heute unbekannt sind, kommen wir zur Separation oder Verkuppelung im Heimatgebiete meiner seligen Mutter.

Die Separation war eine recht schwierige und dauerte über 20 Jahre; sie war schwierig durch die grossen Feldfluren, die in Betracht kamen, und zwar neben dem ausgedehnten Grundbesitz der Domäne Dalheim, die Grundstücke der Gemeinde Meerhof, Oesdorf und Blankenrode. Eine gleichzeitige Verkoppelung der Grundstücke der genannten Dorfgemeinden war deshalb notwendig, weil die Einwohner des einen Dorfes vielfach Grundstücke im Bereiche des anderen oder der anderen Dörfer hatten und umgekehrt.

Schwierig war die Separation auch aus dem Grunde, weil so vielgestaltige Hudegerechtsame in Frage kamen; es galt nicht nur Gemeindeweiden in Oesdorf, Meerhof aufzuteilen, sondern die Einwohner von Meerhof, Oesdorf, Blankenrode, Husen Helmern usw. hatten Hütungsrechte in den früheren Klosterwaldungen und Domkapitularischen Wäldern, wie umgekehrt Domäne Dalheim ein vielgestaltiges Hütungsrecht auf den Äckern von Blankenrode, Meerhof, Oesdorf usw. hatte.

In § 1. des Separationsrezesses Oesdorf-Meerhof, wie er genannt wird, werden 11 Interessenten aufgeführt: Domäne Dalheim, die Forstämter Dalheim und Bredelar, die Gemeinden Meerhof, Oesdorf, Helmern und Husen, die Gemeinden Fürstenberg und Westheim, bzw. deren hudeberechtigten Grundbesitzer, die ebenfalls hudeberechtigten Grafen von Westfalen zu Fürstenberg und Reichsgraf zu Stolberg (Stolberg), Besitzer des adeligen Hauses Westheim (früher von Kanstein).

Aus dieser Aufzählung der Separations-Interessenten geht hervor, wie weit abgelegen vielfach die Hudeplätze waren, ein für den Aufbau einer rentablen Viehzucht durchaus unerwünschter Zustand. - An den sogenannten Sietzer Wiesen Die Bezeichnung Sietzer Wiesen ist m.E. entstanden aus Sirexer Wiesen, weil im oberen Altenautal das untergegangene Dorf Sirexen lag im oberen Altenautale von Amerungen bis kurz vor Blankenrode waren mit dem Rindvieh hudeberechtigt die Einwohner von Oesdorf, Meerhof, Husen und Blankenrode. Der Weg von Oesdorf zu den Sietzer Wiesen beträgt etwa 2½ Stunden, bei den anderen Dörfern etwas weniger.

Zahlreiche Besprechungen mit den Vertretern der Grundbesitzer und mit den Vertretern der Interessenten waren für die Vermessungsbehörde notwendig. Die bereits zusammenliegenden Grundstücke, so z.B. des früheren Domkapitularischen Gutes in Blankenrode, ferner die Grundstücke, Gärten, Hofraum in den Dörfern wurden nicht zur Separation gezogen. Vom Kondoktorhof fielen in die Separation etwa 61 3/4; Morgen.

Endlich am 24.11.1867 wurde der Endvertrag: Separationsrezess Meerhof-Blankenrode von den Beteiligten unterschrieben, wurde dann der Oberbehörde nach Münster zur Prüfung und endgültigen Genehmigung geschickt. Am 26.8.1870 erfolgte von der "Generalkommnasion in Münster zur Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse und Gemeinheitsteilungen in der Provinz Westfalen" auf Grund des § l09 des Ablösegesetzes vom 2.3.1850 die Genehmigung, und damit war die Separation Oesdorf-Meerhof Das Orginal des Rezesses ist in Münster beim Oberpräsidium - Landeskulturabteilung - und darf nach auswärts nicht versandt werden. Abschrift des ausserordentlich starken Bandes befindet sich beim Katasteramt in Büren. Die beim Bürgermeister in Oesdorf niedergelegte Ausfertigung ist bei einem Brande vernichtet; in Oesdorf befindet sich nur ein Auszug aus dem bestätigten Rezess. Dank dem Entgegenkommen des Leiters des Katasteramtes in Büren, konnte ich Einsicht nehmen und habe ehrlich über die schwierige Arbeit in der Separation gestaunt. endlich beendet.

Aus dem Rezess sei einiges mitgeteilt: In der Hauptsache enthält er den Nachweis des alten Besitzstandes und der jedem Berechtigten zugewiesenen neuen Parzellen und Entschädigungen für die aufgegebenen Hude usw.. - Berechtigungen für die Gemeinde Blankenrode werden in den Nummern 441-466 die zu berücksichtigenden Besitzer aufgeführt:


§ 3 des Rezesses gibt die Zwecke der Separation an:


In § 12 werden Wege und Gräben aufgeführt, die in das Eigentum der Gemeinden übergehen und die nach § 18 von den Gemeinden bis spätestens 1.12.1869 instandgesetzt sein sollen. Nach § 18 ist der Landaustausch bereits im Jahre 1861 erfolgt.

Nach § 11 erhält die Gemeinde Blankenrode zum Eigentum eine Lehm- und Steingrube; "die Interessenten haben freie Entnahme nur zum eigenen Gebrauch"

§ 17 behandelt die Ausgleichung des neuesten Düngungszustandes: "die Interessenten sind alle dahin übereingekommen, dass keiner von Ihnen dem anderen für Düngungszustand und sonstige periodische Nutzungen Entschädigung zu geben hat."

In §5 des Rezesses findet sich eine für Blankenrode wichtige Regelung über Ablösung des Hütungsrechtes in den forstfiska1ischenWaldungen: Nachfolgende Hausstättenbesitzer in Blankenrode:

  1. Bernhard von Rüden Nr. 9;
  2. Wilhelm Schäfers Nr. 6;
  3. Wilhelm Jordan Nr. 7;
  4. Johann Thiele Nr. 8;
  5. Ludwig von Rüden Nr. 9;
  6. Friedrich Lohoff Nr. 10;
  7. Lorenz Dreier Nr. 15;
  8. Anton Brune Nr. 18;
  9. Johann Gröblinghoff Nr. 19;
  10. Bernhard Horn Nr. 23,

waren in den Forsten der Königl. Oberförsterei in Hardehausen hudeberechtigt. Dieselben haben auf diese Hudeberechtigung Verzicht geleistet und dafür vom Forstfiskus eine Entschädigung von 600 Rtlr. Bonitierungstaxwert in Grund und Boden erhalten unter Gewährleistung, den Forstfiskus gegen etwaige Hütungsansprüche dritter Personen verhältnismässig zu vertreten. An dieser Abfindung hat jeder der 10 Berechtigten für seine Hausstätte 25 Rtlr. Bonitierungstaxwert und für seinen Landbesitz nach Massgabe des Bonitiprungstaxwertes teilgenommen und Entschädigung seiner Gesamtansprüche erhalten.

Also jeder der 10 sogenannten "alten" Hausstätten-Besitzer verzichtete auf sein Hütungsrecht in den fiskalischen Wäldern und erhielt dafür Landabfindung, die für jede der 10 "alten Hausstätten" 25 Rtlr. betrug. Der Rest der Entschädigungssumme von 350 Tlr. wurde ebenfalls in Landzuweisung, je nach dem Verhältnis der Berechtigung und je nach der Bodenklasse der zugewiesenen Ländereien auf die Besitzer verteilt. Über die Holzgerechtsame der 10 "alten Hausstellen" in Blankenrode siehe oben Seite 58 ff.

Aufgabe der Separation war es aber auch, das mehrfach erwähnte Hütungsrecht der Domäne Dalheim auf den in Betracht kommenden Feldfluren abzulösen. Auf den schon erwähnten Sietzer (oder Sirexer) Wiesen hatten Domäne Dalheim und die Gemeinde Meerhof mit Blankenrode, Oesdorf und Husen die gemeinschaftliche Hude. Nach den Vergleichen vom 13.5. und 16.9.1859 wurde für die Gemeinden ein Bonitierungstaxwert festgestellt. Domäne Dalheim bekam an den Wiesen das alleinige Eigentumsrecht, verzichtete auf sein Hütungsrecht in d. in Betracht kommenden Gemeinden und übernahm es, die bei den Sietzer Wiesen mitberechtigte Gemeinde Husen bei der Separation dieser Gemeinde schadlos zu halten. So ist auch für Grossvater Ludwig für das Huderecht der Domäne Dalheim keine Entschädigung von seinem Soll-Haben an Grundstücken in Abzug gebracht worden.

Vom Fernandshofe wurden zur Separation gezogen 20 Parzellen zur Grösse von 82 Morgen, 131 Ruten, 12 Fuss, wozu dann als Entschädigung für die Hudeabfindung in den staatlichen Forsten der Oberförsterei Hardehausen etwa 4 Morgen zu rechnen sind. Der Bonitierungstaxwert vorstehender Grundflächen wird im Separationsrezess mit 5333,68 Rtlr. beziffert. Der Fernandshof erhielt zugewiesen 4 Pläne in der

FlurNr.BezeichnungM.R.
61000Am Mühlenberge 299
6 981daselbst 1374
6 974Auf dem Sollingen981
6 970daselbst67146
Sa.9340

deren Bonitierungstaxwert mit 5333,74 Rtlr. angegeben ist. Dabei ist das Hütungsrecht für Domäne Dalheim in Wegfall gekommen. Von der zur Separation gezogenen bisherigen Grundstücksmenge von 84¾ M. sind die an teilmässigen Flächen für Wege und Gruben in Abzug zu bringen, die in das Eigentum der Gemeinde übergehen.

Mithin ist die durch die Separation zum Fernandshofe gekommene Fläche etwa 10 Morgen grösser als vor der Verkoppelung. Bei der Beurteilung dieses immerhin ziemlich bedeutenden Flächenunterschiedes ist die Bodenklasse der früheren und der durch die Separation zugewiesenen Parzellen zu berücksichtigen; die neuen Parzellen hatten eine geringereBonität Der Bonitierungs= Taxwert der neuen Grundstücke ist mit ca. 5333 Rtlr. angegeben; die nicht zur Separation gezogenen Grundstücke im Dorfe, der Hof mit aufstehenden Gebäulichkeiten und lebendem und totem Inventar ist auf mehrere tausend Taler zu beziffern, sodass der Gesamtwert des Fernandshofes bei Abschluss der Verkoppelung auf 8-9000 Rtlr. geschätzt werden kann. Auch hieraus ist zu entnehmen, dass das an meine selige Mutter gezahlte Kindesteil viel zu gering gewesen ist, wie ich dieses bereits in der Familiengeschichte nachgewiesen habe. als die früheren.

Durch die Oesdorf-Meerhofer Separation war das grosse Werk der Befreiung aus der Enge früherer Jahrhunderte für alle Beteiligten geschaffen. Der Grundbesitz des Fernandshofes steht jetzt fest, und in der Folgezeit sind nur unbedeutende Veränderungen vorgekommen. So kam durch Tauschvertrag vom 22.l0.1875 die kleine Parzelle Flur 7 Nr.133/29 zur Grösse von 81 qm zum Fernandshofe. Dem Forstfiskus, der eine gleichgrosse Parzelle erwarb, wurde, wie dem Schneefeder Walde fahrendem Publikum, die Wegegerechtigkeit inbezug auf den über die Parzelle Flur 7 Nr. 8/6 führenden Weg, in Breite von 3,8 Meter eingeräumt.

Ferner trat Johann von Rüden, Rechtsnachfolger meines Grossvaters Ludwig, von der Wiese, die sein Vater von Heinemann-Dalberg i.J. 1851 gekauft hatte, an die Gemeinde eine Spliessparzelle in Grösse von 1,59 ar ab, zur Verbreiterung des Weges von der früheren Glashütte Siesserkamp nach Blankenrode.

Die beim Hofe liegenden Parzellen: Hofraum, Gärten und Wiese, die nicht zur Verkoppelung gezogen waren, und die andere Grundbuchbezeichnungen gegen früher erhalten haben, weisen eine Grösse von 74,30 ar auf. Der Gesamtgrundbesitz des Fernandshofes beträgt heute 24 Hektar und 52,89 ar oder etwas über 98 Morgen. Diese Grösse wird wohl wegen des Erbhofgesetzes eine beständige sein.

Am 17.11.1871 schloss Grossvater Ludwig vor dem Kreisgericht Lichtenau i.W. mit seinem ältesten Sohne Johannes, meinem Patenonkel, einen Übertragsvertrag, von dem ich in der Familiengeschichte das Nähere mitgeteilt habe. Der Wert des Hofes wird mit 4500 Taler angegeben.

Die im Übertragsvertrag vorgesehenen Kindesteile an Friederike von Rüden, verheiratete Frau Bäckermeister Fieseler in Scherfede, und an den zweiten Sohn Anton von Rüden sind vom Hofe geleistet. Anton-Onkel liess die ihm vermachten 700 Tlr. auf dem Fernandshofe stehen, die dann am 8.4.1891 zu Gunsten der Familie gelöscht wurden, wie auch die ihm verschriebenen 2 Morgen Ackerland beim Hofe verblieben sind.

Grossvater Ludwig verlebte einen längeren ruhigen Lebensabend in der Familie seines Sohnes Johannes, und von den im Übertragsvertrage vorgesehenen Leibzuchtsbedingungen hat er keinen Gebrauch gemacht. Er starb am 19.4.1886 im Alter von 74 Jahren. An der Beerdigung in Meerhof habe ich als Unterprimaner teilgenommen. Ein Leben der Arbeit, Mühen und Sorgen lag hinter ihm. Für den Fernandshof in seiner heutigen Gestalt hat er die grössten Verdienste sich erworben; er hat gleichsam den Hof aus der mittelalterlichen wirtschaftlichen Gebundenheit herausgeführt.

Ludwig von Rüden war in Blankenrode und Umgebung als tüchtiger und umsichtiger Landwirt und als zuverlässiger, charakterfester Mann überall geschätzt. Nach Ausweis der Akten der Landbürgermeisterei Atteln gehörte er lange Jahre dem Gemeinderat an und war lange Zeit Gerichtstaxator und Waisenrat.

Es ist wirklich zu bedauern, dass von Grossvater Ludwig kein Bild existiert, das sonst den Ehrenplatz in der Familie verdiente. Möge das geistige Bild und das Vorbild schlichter Pflichterfüllung lebendig sein.

R. I. P


Johannes von Rüden hat nur die kurze Zeit von 13. Jahren den Hof geleitet; er starb am 7.7.1884 im Alter von nur 41 Jahren, ohne ein Testament gemacht zu haben. Am 18.3.1891 beantragte seine Frau Anna geb. Köster aus Nörde, die mit ihren fünf noch minderjährigen Kindern in Gütergemeinschaft lebte, die Eintragung im Grundbuch und am 15.4.1891 erteilte sie ihrem Schwager Anton von Rüden, meinem guten und energischen Onkel, Generalvollmacht zu ihrer Vertretung.

Für die Familie und den Fernandshof war es ein sehr grosses Glück, dass Anton-Onkel unverheiratet und auf dem Fernandshofe blieb. Sein verstorbener Bruder Johannes war schwächlich und schwereren Ackerarbeiten nicht gewachsen; Johannes-Onkel starb noch 2 Jahre vor seinem Vater, meinem Grossvater Ludwig. So übernahm Anton-Onkel zu Lebzeiten seines Bruders Johannes besonders in der Aussenwirtschaft die führende Stellung.

Dasselbe war noch mehr der Fall nach dem Tode des Hofbesitzers Johannes. Am 4.9.1899 wurde der Fernandshof im Grundbuch als Westfälisches Anerbengut eingetragen. Am 17.1.1903 starb Anna von Rüden, die ebenfalls immer schwächlich und kränklich gewesen war, auch ohne ein Testament gemacht zu haben.

Auf Grund des Anerbengesetzes und des Antrages vom 19.2.1919 wurde der Hof am 12.3.1919 für meinen Vetter Wilhelm von Rüden eingetragen. Auch dieser war nicht stark, litt an starkem Asthma, Mein Vetter starb am 28.8.1932 im Alter von etwas über 57 Jahren.

Onkel Anton war und blieb die Seele der Familie und der zielbewusste Leiter der Wirtschaft. Mit und in der Familie hat Anton von Rüden die vielen und schweren Prüfungen besonders durch Krankheit und Todesfälle in starkem christlichen Glauben getragen. Er erlebte den Tod seines Vaters, seiner Schwester Friederike, seines Bruders Johannes und der Schwägerin Anna, seines Neffen Wilhelm und seiner drei Nichten Maria, Franziska und Anna.

Es muss aber auch hervorgehoben werden, dass Anton-Onkel auch für Reinstellung des Grundbuches grosses Interesse zeigte, was man bei Landleuten oft vermisst. So sorgte er bereits im Jahre 1891 für Löschung der im Grundbuche noch bestehenden Forderungen der Gebrüder Anton, Karl und Franz Förster, Schwäger seines verstorbenen Vaters aus dessen erster Ehe mit meiner Grossmutter Friederike und für Löschung der uralten Hypothek der Ww. Gottschalk Traugott in Marsberg vom Jahre 1822.

Anton-Onkel starb im Alter von beinahe 79 Jahren, ohne ein Testament gemacht zu haben, am 21.2.1933 und ich habe ihn auf dem Kirchhof zu Meerhof zur ewigen Ruhe bestattet. Wegen seiner grossen Verdienste um Familie und Hof wird sein Andenken bei den Bewohnern des Fernandshofes stets ein gesegnetes sein.

R. I. P


Mein im Krankenhaus zu Niedermarsberg am 28.8.1932 gestorbener Vetter Wilhelm hat am 21.7.1932 im Testament seinen ältesten Sohn Alphons von Rüden zum Alleinerben berufen und den anderen Kindern Maria, Josef und Wilhelm bestimmte Abfindungen festgesetzt. Auf Grund des Ersuchens des Anerbengerichtes in Paderborn vom 29.12.1934 ist der Fernandshof als Erbhof in die Erbhöferolle von Dalheim-Blankenrode am 5.5.1935 eingetragen. Der Hof ist zur Zeit schuldenfrei.

Nachdem schon unter meinem Vetter Wilhelm vor dem Hofe ein Wagen- und Geräteschuppen, sowie ein neuer Stall angebaut war, hat der jetzige Erbhofbauer Alphons mit Hilfe seiner Geschwister, und wirksam durch die Hinterlassenschaft des Grossonkels Anton unterstützt, die Ställe für Rindvieh, Pferde und Schweine im Jahre 1934 in sehr praktischer Weise durchgebaut und vergrössert.

Während in meiner Jugendzeit das Wasserholen aus dem sogenannten "Backspringe" für den etwas höher gelegenen Hof eine grosse Unbequemlichkeit war, ist dieser Übelstand durch die Wasserleitung beseitigt.- Die etwas sauere Wiese am Mühlenberge ist zu Lebzeiten meines Vetters Wilhelm durch Drainage wirksam verbessert.

Möge auf dem schönen Fernandshofe immerdar tiefer christlicher Glaube und christliche Sitte heimisch sein, verbunden mit Genügsamkeit zum Segen für die Familie, Staat und Kirche!


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