Inhalts-
verzeichnis

Sie sind hier: www.familie-von-rueden.de ::: Geschichte der Stadt Rüden ::: Band 1 - Kapitel 5



Band 1

RÜDENER URGESCHICHTE

Dargestellt nach Anleitung der allgemeinen altdeutschen Zustände; als notwendige Grundlage für das verständnis der ganzen Rüdener Geschichte.

Kapitel 5

E. Die Rüdener Mark und das Holzgrafenamt in Miste

(§.13.)

Da wir nun in der Entwicklung der Ursprünge der Rüdener Geschichte bis auf den Drevergau gekommen, in welchem sich die ersten Spuren des politischen Lebens der Vorfahren zeigen, müssen wir vorerst einige allgemeine Bemerkungen machen und einige besondere über den Drevergau.

Er war offenbar, so wie das benachbarte Erpesfeld, bloß ein Untergau, ein Gerichtsbezirk des Hauptgaues Westfalen; denn wie hätten die freien Männer eines so großen Umkreises eine einzige Mahlstatt versammeln können? Die kleinen Bezirke hatten besondere Volksversammlungen und Gerichte unter Unterrichtern des Hauptgrafen. Das alte Gaugericht des Dreveresgau war das spätere Gogericht Rüden, woneben auch das Freigericht gehegt wurde, beides Zweige des alten Gaugerichts. Aber noch eine Unterteilung gab es, die die Genossen eines Feldes und Waldes, einer Mark als solche vereinigte.

Wurde auch die Feldflur notwendig geteilt unter die Markgenossen, so waren doch noch der Wald und gewisse Distrikte zur Hude Gemeingut. Letzteres nannte man Woldemeinde, Wollemeinde, Wollmende, und dieser Ausdruck kommt auch gerade in der Rüdener Gemarkung vor. Der Ausdruck bedeutet Allgemeinheit. Denn "wol, wal" ist eine andere Form neben "al", d.i. "gesamt, ganz ", wofür die Engl. "hol", die Griechen "holos" sagen. Daher ist Wollmeine, Wallmeine dasselbe, wie Allmeine, Allmende, Allmande. Die Formen Wolldemeine und Waldemeine sind daraus durch Missverständnis entstanden.

Der Vorsteher einer solchen Mark, der Besitzer des alten großen Haupthofes wurde, weil gerade im gemeinsamen Anteil am Walde die Markgenossenschaft ihre Bereinigung fand, Markenrichter Erbere, gewöhnlich aber Holzgraf, sein Bezirk Holzgericht, Holzding, genannt. Solche Holzgerichte kommen in Westfälischen Urkunden oft vor. Auch die Gegend von Rüden hatte ihr Holzgericht und ihren Holzgrafen.

Die Holzgrafschaft aber war die Mark Miste, und ein Holzgraf Oseke kommt schon 1191 in einer Urkunde vor. Oseke war Inhaber einer Mister curtis. Die Holzgerechtsamen der späteren Stadt Rüden scheinen von der Holzgrafschaft Miste herzukommen, wie denn Röingh in seiner handschriftlichen Geschichte ausdrücklich bemerkt, dass die jura nemoralia von den Rittern von Miste herrühren.

Die in Urkunden oft vorkommenden Meester Marken aber hatten offenbar vom Haupthofe Meeste den Namen, dies ist der eigentliche Stadtwald. Das Holzungsrecht in diesen Marken hieß Echtwort. Die ersten Ansiedler in der jetzigen Flur von Rüden, Altenrüden, Miste und Kneblinghausen, d.i. die Brunwardinger, Hadwardinger, Schnewardinger, die Ansiedler bei der alten Bezirkskirche, die Mittelsassen und Kobelinger gehörten offenbar zu derselben Mark, zu derselben Holzgrafschaft.

Das folgt sicher daraus, dass aus den Höfen der genannten Bewohner die bezeichneten Ortschaften entstanden sind, die noch bis vor wenigen Jahren die Waldungen gemeinsam besaßen, und deren Bewohner Bürger der neuen Stadt Rüden waren, weil die zerstreuten Einwohner zwar in den traurigen Zeiten des Faustrechts ihre Wohnungen zusammenzogen, die Markenverhältnisse aber die alten blieben. Hieraus erklärt sich das merkwürdige, aber dunkele Verhältnis der sogen. Stadtdörfer zur Stadt.

In der Gesamtheit der Stadt Rüden also und der sogenannten Stadtdörfer (Altenrüden, Miste, Kneblinghausen, Öhlinghausen und Ettinghausen) erkennen wir eine alte Mark, eine alte Holzgrafschaft, als eine Unterabteilung des Gerichtsbezirks Drevergau, dessen übrigen Markgenossenschaften sich nicht so bestimmt nachweisen lassen.





|<< |< Inhalt >| >>|