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Band 2

ENTWICKLUNG UND DARSTELLUNG

der Rüdener Aussenverhältnise; d.i. die Rüdener Feld- und Waldmark mit den zugehörigen Dörfern und Höfen, sowie aller dahin schlagenden Verhältnisse

Kapitel 3

C. Hofesverhältnis, Hofesabgaben, und was daraus folgt.

(§.72.)

Die Hofesabgaben der zum Rüdener Stadtgebiete gehörenden Höfe, besprechen wir hier nur, insofern wir daraus wichtige Folgerungen für Ausmittelung der ursprünglichen Höfe überhaupt und deren allmähliche Zersplitterung ziehen können.

I. Geschichte der Höfe in Alten-Rüden

Dieses Dorf besteht gegenwärtig aus 23 Höfen. Dieselben sind abgabepflichtig:

  1. an die St. Nicolai-Kirche in Rüden und zwar
    1. Becker (ist ein später entstandenes Gut) an die Kirche zu Alten-Rüden
    2. Henken
  2. An andere Kirchen und geistliche Stiftungen
    1. Schulmeister, an Odacker (und Grafschaft)
    2. Hiegemann an Odacker, Grafschaft und Kirche zu Alten-Rüden
    3. Jaecks an Galiläa
    4. Schellhenrichs an Vikarie St. Elisabeth zu Rüden, auch Stadt Rüden
    5. Lieutenants an St. Joannis-Kirche in Rüden, Kirche in Höinkhausen und Kirche zu Alten-Rüden
    6. Schnieders an Odacker und Kirche zu Alten-Rüden
    7. Boelen an Domkapitel zu Paderborn, an Vikarie St. Elisabeth
    8. Böken an Kirche zu Altenrüden, St, Joannis, Grafschaft
    9. Bolsters an Kirche zu Alten-Rüden, St. Joannis
    10. Gelhaus an Kirche zu Alten-Rüden und Kommende Mülheim
    11. Marks an "Vicaria trium Regum" zu Rüden
  3. An die Stadt Rüden (modo Gemeinde Alten-Rüden) und an Kirchen: außer Nr. 6 noch 14:
    1. Humperts an die Stadt und Kirche zu Altenrüden
    2. Aufers an die Stadt, St. Joanni, "trium Regum", Kirche zu Altenrüden
    3. Hellmigs an die Stadt und St. Joanni
  4. An Private und Kirchen:
    1. Krämers an Pape zu Hirschberg, v. Gaugreben, auch Vikarie St. Elisabeth
    2. Parduns an einen Bürger, an die Kirche zu Alten-Rüden
    3. Prans an Joannis-Kirche und v. Kloidt
    4. Stoffels an Domkapitel zu Paderborn, an Graf von Westfalen, an Kirche zu Alten-Rüden
  5. An die Stadt, zugleich Kirche zu Alten-Rüden und Graf von Westfalen:
    1. Schultenhof
  6. An Private:
    1. Hanxes an Kloidt zu Remblinghausen
  7. Ein wahrscheinlich zusammengekauftes Gut, worüber uns Notizen abgehen:
    1. Schweins
(§.73.)

Aus vorstehender Übersicht geht hervor, dass die Höfe, die an verschiedene geistliche und weltliche Herren oder Korporationen zugleich abgabepflichtig sind, nur Absplisse und Teile von größeren Ganzen sind. Die Kirche zu Alten-Rüden, wahrscheinlich vom heiligen Anno gestiftet, kommt schon 1072 in der Grafschafter Stiftungsurkunde unter dem Namen Ruothino vor. Diese wurde damals dem Kloster Grafschaft zum Unterhalt geschenkt. Deshalb sind diejenigen Höfe, die an das Kloster Grafschaft (jetzt Domaine) abgabepflichtig sind, für die ältesten resp. Für die Absplisse des ältesten Haupthofes zu halten.

Da natürlich die Kirche zu Alten-Rüden auch zu ihrer eigenen Existenz Güter behalten musste, so unterliegt es gar keinem Zweifel, dass die an diese Kirche pflichtigen Höfe mit dem ganzen Kirchengute, ebenfalls Teile desselben Ganzen sind, wozu die Grafschafter Güter gehörten. Dies folgt umso sicherer aus dem Umstande, dass mehrere Höfe zugleich an Grafschaft und an die Kirche zu Alten-Rüden abgabepflichtig sind.

Auch die an St. Joannis-Kirche Pflichtigen rechnen wir zu demselben Ganzen, da dieselben zugleich auch an Grafschaft und die Kirche zu Alten-Rüden pflichtig sind. Dasselbe gilt von denjenigen Höfen, die an Höinkhausen, Odacker, Vikarie St. Stephani Abgaben zu leisten haben.

Wir erkennen in allen diesem ein ursprüngliches großes Kirchengut, das in unvordenklichen Zeiten von der Kölnischen Kirche erworben zu den zunächst liegenden kirchlichen zwecken im Laufe der Zeiten vielfach zersplittert worden ist.

Zu Alten-Rüden war ein großes Lehngut der Dynasten von Rüdenberg, welches die Ritter von der Möhlen besaßen, die es im 14. Jahrhundert an die Stadt Rüden verkauften. Dieselbe vermeierte die Äcker an einen pachtpflichtigen Schulten. Der Rest dieses Gutes ist der jetzige Schultenhof. Zu diesem Gute der von der Möhlen gehörte eine alte am Kirchhofe zu Rüden gelegene Burg. Schon dieses deutet auf den engen Zusammenhang des Kirchen- und des Möhlen-Gutes, der dadurch zur Gewissheit wird, dass mehrere der oben verzeichneten Höfe zugleich an die Stadt Rüden und an die Kirche zu Alten-Rüden abgabepflichtig sind.

Oberlehnsherr des in Rede stehenden Gutes, das die von Rüdenberg schon vor Gründung der Stadt hatten, war der Erzbischof von Köln. Wir schließen hieraus mit Recht, dass einst der Erzbischof von Köln, ehe er noch das Westfälische Herzogtum besaß, hierselbst einen Haupthof erworben, auf dem er nicht nur die uralte Hauptkirche zu Alten-Rüden fundierte, sondern mit dem er auch zum Teil ein berühmtes Dynastengeschlecht belieh.

Vor Rüden und vor Alten-Rüden lag das sog. Letkersgut, welches offenbar nur ein Abspliss des Rittergutes der von der Möhlen ist, an die Kommende Mülheim kam, und noch in dem an Mülheim pachtpflichtigen Hofe erkennbar ist. 1389 verkaufte Ludolf oder Ludeke von der Molen und sein Neffe Erneverd den halben Hof, welchen Erp von Miste zu Lehen trug, an Mülheim. Die andere Hälfte war Eigentum des Erp von Miste und von ihm an Albert Rovesack verliehen; aber 1393 verkaufte auch er und seine Gemahlin Jutta ihre Hälfte an Mülheim.

Wir haben schon erzählt, wie Mülheim auch den Zehnten zu Rüden erworben. Auch manche der Alten-Rüdener Höfe sind dorthin zehntpflichtig. Jener Zehnte erstreckte sich also auch über einen Teil von Alten-Rüden, und wenn, wie wir oben gesagt, Mülheim mit seinem Zehnten auch zwei Höfe zu Alten-Rüden erwarb, und wenn der Zehnte ursprünglich auf dem einen Haupthof haftete, so dürfen wir nicht zweifeln, dass alle Mülheimer Besitzungen zu Alten-Rüden ebenfalls nur ein Teil des einen Haupthofes, zunächst des von der Möhlen'schen sind. Die übrigen Höfe sind an Grafschaft zehntpflichtig, was nach der angegebenen Teilung des Erzbischöflichen Haupthofes ganz natürlich ist.

In dem Vorigen ist auch von dem Burglehn zu Alten-Rüden die Rede gewesen. Der Name schon deutet darauf hin, dass er zu der Burg in Alten-Rüden gehörte. Wenn nach Brandis die von Beringhausen drei Rottstätten auf dem Kirchhofe zu Alten-Rüden - ohne Zweifel der Stätte der alten "Curtis" - verkauften, und die von Beringhausen die Erben des Burglehns waren, so bestätigt dieser Umstand die Behauptung, dass dieses Burglehn zu dem Einen großen Ganzen gehörte.

Dieses Burglehn scheint aber selbst weiter zersplittert worden zu sein. Denn außer jenen drei Rottstätten ist in den Lehnsnachrichten (bei Seibertz) die Rede von drei Mansen, die 1300 Godefridus de Apeldorbeke besaß. Da sich aber in demselben Lehnstück der Name Elias Crevet de Apeldorbeke findet, die von Crevet aber das Burglehn nach späteren Nachrichten besaßen, so darf man auch unter diesen drei Mansen Bruchstücke (ja vielleicht Identität mit jenen drei Rottstätten!) des Burglehns vermuten.

Die von Beringhausen hatten dasselbe von den von Hückelheim ererbt. Letztere sind Stifter und Ausstatter des Klosters Galiläa. Deshalb wird auch der an Galiläa pachtpflichtige Hof zu Alten-Rüden hierher zu zählen sein. Es ist sogar an sich nicht unwahrscheinlich, dass die Galiläer Güter zu Miste hierher gehören.

(§.74.)

Nach den bestimmtesten urkundlichen Andeutungen hatten schon bei Gründung der Stadt auch die Grafen von Arnsberg ihre Güter in diesen Gegenden, namentlich waren schon damals die von (Alten-) Rüden benannten Ritter von Rüden Vasallen jener Grafen, d.h. ihr dortiger Sitz war Arnsberg'sches Lehen.

Wenn wir ohne Bedenken als solche eine besondere, von der Erzbischöflichen ganz und gar verschiedene, Curtis annehmen, so haben wir neben jener in dem Bereich von Alten-Rüden eine zweite Curtis anzunehmen, die, zwischen dem Dorfe und der Stadt Rüden gelegen, ihrem größten Teil nach höchst wahrscheinlich mit zur Begründung der Stadt dienen musste, wie dies in unserer Geschichte weiter dargestellt wird.

Deshalb wurden auch schon 1200 bei Gründung der Stadt dem Grafen von Arnsberg die Hälfte der Einkünfte aus derselben zugesichert; deshalb waren die Ritter von Rüden immer die treuesten Vasallen des Grafen (siehe unten die Geschichte derselben); deshalb führten sie auch den Arnsberger Adler im Wappen.

Einige Reste dieser zweiten "Curtis" - Arnsberg'sches Lehns - in Alten-Rüden, deren ursprüngliche Inhaber die von Rüden waren, lassen sich ebenfalls noch ausforschen. Die von Remblinghausen nämlich waren in der Gegend von Rüden (Remblinghauser Teich!) begütert, auch sie nur und beständige Vasallen der Grafen von Arnsberg, vielleicht ebenfalls den Arnsberger Adler führend. (Nach Brandis ein Vogel; derselbe nennt das Rüden'sche Wappen eine Krähe!)

Die Herren von Kloidt, die Erben der von Remblinghausen, erscheinen ebenfalls beständig als Vasallen von Arnsberg. Die von Kloidt aber haben noch pachtpflichtige Höfe zu Alten-Rüden, die wir als Bestandteile unserer zweiten "Curtis" ansehen. Im Verlauf der Geschichte werden wir ferner sehen, dass die Güter der von Rüden an die von Freseken und dann an die von Padberg kamen.

Oben aber war von den Padberg'schen Lehngütern zu Alten-Rüden die Rede. Das Claes-Lehen können wir nicht mehr nachweisen. In dem Anna-Simons-Lehen aber, das im Besitz von Rüdener Bürgern blieb, glauben wir den Pardunshof wieder zu erkennen. Endlich das, von einem Barbintonsor auf die Familie Kalen gekommene, Gobel-Kahlen-Gut. Da von dieser Familie die "Vicaria trium Regum" gegründet worden, so wird der an diese Vikarie pflichtige Markshof hierher zu zählen sein.

(§.75.)

Endlich sind die drei Höfe an die Vikarie St. Elisabeth abgabepflichtig. Diese Vikarie ist nach Brandis von der Familie Revelung gegründet. Wenn nun diese Höfe von der genannten Familie zweifelsohne jener Stiftung überwiesen sind, so können wir nach obiger Lehnsgeschichte behaupten, dass diese Güter von den Rittern Hettertart auf die Revelung gekommen sind, dass dieselben also nicht von den schon gefundenen Höfen, sondern von den zwischen Rüden, Alten-Rüden und Miste, aber zur Pfarrei Alten-Rüden gehörigen Meester Gütern Absplisse sind.

Der Kramers Hof ist außerdem abgabepflichtig an Pape in Hirschberg, der zu jener Familie Pape gehört, die schon frühzeitig Meester Güter besaß. (siehe Warsteiner Geschichte). Auch mögen einige der Mülheimer Güter hierher rühren.

Eine andere "Curtis" lag auf dem Hockelsberge bei Alten-Rüden (jetzt wohl Hurberg), von der ohne Zweifel der oben genannte Hermann up dem Houcle stammte. Das Gut gehörte ursprünglich der Ritterfamilie von Sassendorf, die es 1367 an Brunstein von der Möhlen verkaufte.

(§.76.)

Aus dem Gesagten ergibt sich folgende Geschichte von Alten-Rüden.

  1. Periode:
    Zu Ruothino sind zwei 'Curtis', von denen die eine, deren Ursitz an der Stelle der Kirche zu Alten-Rüden war, dem Erzbischof von Köln, die andere aber dem Grafen von Arnsberg gehörte. Über die dritte Houcle lässt sich nichts Näheres bestimmen.
  2. Periode:
    1. Die Erzbischof "Curtis" enthält eine Kirche und eine Burg und ist demnach zerfallen in:
      1. ein Kirchengut
      2. das Rüdenbergische Lehngut.
    2. Die Arnsbergische "Curtis", bewohnt von den Rittern von Rüden
  3. Periode:
    1. Erzbischof "Curtis":
      1. Kirchengüter,
      2. Rüdenberger Lehngut, zerfallen in
        1. Das Burglehen
        2. von der Möhlen Gut
    2. Reste des Gutes der von Rüden.
  4. Periode:
    1. Kirchen- und Kölnische Lehngüter:
      1. Kirchengüter. Zerfallen in die jetzigen Höfe Nr. 2, 1, 19, 7, 8, 10, 11, 4, 3,
      2. Rüdenberger Lehngut.
        1. Das Burglehen. Zerfallen in:
          1. von Beringhausen Rotten. Verschwunden.
          2. Von Apeldorbecker Mansen. Verschwunden.
          3. Galiläer Güter. Jetzt Nr. 5.
      3. von der Möhlen Gut. Zerfallen in:
        1. das Stadtgut. Der jetzige Schultenhof Nr. 21, und auch wohl Nr. 14, 15, 16
        2. Mülheimer /Letkers) Gut. Erkennbar in Nr. 12
      4. Arnsbergische Lehngüter:
        1. von Cloidt'sche Güter. Namentlich Nr. 22
        2. an Rüdener Bürger verliehene Güter. Sicher Nr. 18
        3. Güter der "Vicaria trium Regum". Nr. 13.
      5. Absplisse einer Meester "Curtis", erkennbar in den Gütern der Vikarie St. Elisabeth. Nr. 6, 9,17. Endlich Nr. 20 gehört entweder zu den Kirchengütern, oder, da die größte Abgabe der Graf von Westfalen bezieht, zu den Gütern des zu Drewer zu zählenden sog. Dickenhofes; Nr. 23 ist zweifelhaft.

    II. Geschichte der Höfe in Miste

    (§.77.)

    Zur Gemeinde Miste gehört:

    1. Das Aschental, in früheren Zeiten Brüninghausen genannt, und zwar:
      1. Der unterste Schulte im Aschental ist an die Stadt Rüden (modo Gemeinde Miste) abgabepflichtig;
      2. Der oberste Schulte daselbst, an dieselbe und das Jesuitenhaus Büren abgabepflichtig.
        Über das Aschetal gehen uns alle historischen Nachrichten ab. Die Abgaben an die Stadt bestehen in Triftgeld. Die Pflichtigkeit an Büern aber von Nr. 2 dürfte andeuten, dass dieser Hof zu dem großen Büern'schen Gute in Miste gehörte. Jedoch bemerken wir, dass bei Seibertz (Urkb. I. S. 613) einer alten verwüsteten Mühle, genannt "tumerode" (d. i. zum Rode) zu Megst, eines kölnischen Lehen, Erwähnung geschieht. Diese Mühle kann nur an der Rischnei oder am Mistergrundbach gelegen gewesen sein. Ist aber Letzteres der Fall, so kann nur die Aschentaler Mühle gemeint sein, woraus dann folgt, dass das Aschental (wenigstens Nr. 1) zu Meeste zu rechnen ist.
    2. Das Dorf Miste. Besteht aus folgenden Höfen:
      1. Tillmanns. Abgabeberechtigt: St. Nicolai in Rüden
      2. Winterbergs - Rumbeck (Kloster), von Landsberg, Pfarrei Miste
      3. Hollen - Kirche zu Miste, drei Private
      4. Rammen - von Kaunitz, St. Nicolai
      5. Dannes - Bödecken (Kloster)
      6. Assheuer - Pape in Hirschberg und ein anderer Privater
      7. Redeckers - von Bochholtz und zwei andere Private
      8. Spaniers - Vikarie St. Elisabeth
      9. Jostmanns - Jesuiten in Büren
      10. Schminken - Pfarrei Altenrüden, Kirche und Vikarie St. Stephani daselbst und Küsterei
      11. Goers - Röingh
      12. Bucks - St. Nicolai
      13. Sanders - Pfarrkirche Miste, Hospital in Rüden
      14. Lehnen - Pfarrei Miste, Körtlinghausen
      15. Busches - früher Kloster Holthausen, Röingh
      16. Buntevogel - Kirche zu Miste und Private
      17. Meßmacher - Kirche zu Meste
      18. Hagen - Kloster Holthausen in Büern
      19. Rohen - unbekannt
      20. Lehnhenrich - Private
      21. Tuchenes - Galiläa
      22. Adrians - Röingh
      23. Oehmers - Luigs in Rüden
    (§.78.)

    Wir wollen wenigstens den Versuch machen, aus diesem Verhältnisse eine geschichtliche Übersicht aufzustellen.

    Das mehrere Mister Höfe, als Büern'sche Lehne, anzusehen seien als Teile einer alten "Curtis", der die eben so alten holzgräflichen Rechte (schon 1191 war Oseke Claudus dort Holtgreve) anhaftetet, ist in der Geschichte der Lehen gezeigt worden.

    Dass aber die Güter der dortigen Kirche eben so alt seien, beweist die Stiftungsurkunde von 1191. Aus derselben folgt auch, dass der Ort der Kirche von Gotschalk de Miste gegeben wurde, also ein teil von dessen Gute war. Schon der Name dieses Geschlechtes deutet an, dass sein Hof der ursprüngliche des Dorfes war, und als solcher auch derjenige, dem die Holzgrafschaft zustand.

    Dies bestätigt der Umstand, dass der Sanderhof eines Teils an die Kirche pflichtig ist (d. i. zu der "Curtis de Miste" gehörte) und anderenteils als zu dem Büern'schen Lehen gehörig schon oben nachgewiesen ist. Also: das Gut der Familie von Miste, das Kirchengut und die Büern'schen Lehne waren ursprünglich ein Ganzes.

    Nach der Stiftungsurkunde der Kirche von 1191 gab auch Herboldus de Meschede Güter zur Dotierung. Auch dieser musste also hier Besitzungen haben, was auch durch den Umstand bestätigt wird, dass diese Familie den Zehnten zu Kneblinghausen besaß und die Erben derselben, die von Bochholz, abgabeberechtigt in Miste sind. Ferner gab damals Güter zur Dotierung: Marbodo de Barckhusen, der also auch bei Miste Besitzungen haben musste. Barkhausen kommt aber in dem Güterverzeichnissen des Frauenstiftes Bödeken vor.

    Zu den Besitzungen von Bödeken gehörte auch Holthausen, wo selbst später ein eigenes Kloster gestiftet wurde. Wenn ferner in diesen Registern die zu Bödeken gehörigen Güter: Knevelinghusen, Meest und Miste verzeichnet sind, so lässt sich daraus folgern, dass die noch bestehenden, an Bödeken und Holthausen pflichtigen, Höfe zu Miste und Knevelinghausen Reste eines der Familie von Barkhausen gehörenden Hauptgutes sind.

    Eine Verschmelzung der Güter in dieser Gegend in jener alten Zeit überhaupt ist schon durch den Umstand angedeutet, dass außerdem zur Dotierung der Kirche beitrugen: die von Bruerdinghausen, von Meeste (das zum Teil nach Miste überging), von Hathemar (ein Hof zu Meeste gehört den Rittern von Hemmer), von Kedlinghausen (von Langenstraße, von Rietberg, von Kaunitz? - siehe Kneblinghausen).

    Was nun insbesondere die Meester Güter betrifft, so haben wir den Buckshof schon als einen Meester kennen gelernt. Dieser aber ist an die Nicolaikirche pflichtig. Mit Grund können wir annehmen, dass auch die übrigen Höfe zu Miste, die nicht an die dortige Kirche, sondern ebenfalls an die Nicolaikirche pflichtig sind, auch nicht ursprünglich nach Miste, sondern vielmehr nach Meeste gehören.

    Nr. 8 dürfte ebenfalls nach Meeste gehören, wegen des schon bei Altenrüden genannten Papen'schen Gutes zu Meeste. Nr. 12 ist nach Altenrüden pflichtig: an die Kirche usw., also gewiss nicht ursprünglich rüdenisch; Meeste aber gehörte zur Pfarrei Altenrüden. Nr. 13, 24 an die Familie Röingh pflichtig, scheinen zu den oben abgehandelten Meester Gütern, die von den von der Möhlen auf die Hervedes usw. kamen, gehört zu haben. Von Nr. 17 wissen wir übrigens, dass er einst zu Holthausen gehörte, wie wir nachträglich gefunden. Also sind auch Holthausener Güter an die Rüdener Bürger gekommen, wie denn Dr. Steinfurt den Buscheshof gegen 1650 in Pfandbesitz hatte. Siehe unten die Stiftung des "Beneficii Mariani". Es mag also mancher Teil von IV. zu III. gehören. Dass auch Nr. 25 nach Meeste gehörte ergibt sich aus den oben mitgeteilten Lehnsnachrichten ganz bestimmt. Der Galiläer Hof Nr. 23 gehört vielleicht zu dem bei Altenrüden abgehandelten Gut. Näheres können wir durchaus darüber nicht angeben; ebenso wenig über Nr. 22, der an eine Rüdener Familie pflichtig ist, und deshalb wohl auch zu Meeste zu rechnen sein wird. Über Nr. 21 gehen uns die Abgabenachrichten ganz ab.

    (§.79.)

    Hiernach gestaltet sich die mutmaßliche Entwicklungsgeschichte des Dorfes Miste also:

    1. Periode, bis 1191. Drei "Curtis" und zwar:
      1. Curtis de Mister
      2. Curtis de Meshed
      3. Curtis de Barckhusen
    2. Periode. Trennung der "Curtis":
      1. "Curtis de Miste" zerfallen in:
        1. Das Kirchengut (der Kirchenplatz gehörte namentlich früher zu dieser "Curtis"
        2. das Büern'sche Lehngut
      2. "Curtis de Meschede", zerfällt in:
        1. Anteil der Kirche zu Miste
        2. das Mescheder Gut
      3. "Curtis de Barchusen", zerfällt in:
        1. Anteil der Kirche zu Miste
        2. das Barkhauser Gut, zerfällt weiter in:
          • das Kloster Bödeken'sche Gut
          • das Kloster Holthausen'sche Gut
      4. Teile der zersprengten Güter kommen hinzu, und zwar:
        1. als Kirchengut, von den von Meeste
        2. als Rüdener Kirchengut
        3. als Alten-Rüdener Kirchengut
        4. als Rüdener Bürgergut
        5. als Teil des bei Alt-Rüden angegebenen Gutes der Hettertart, Reveling, woraus die Vikarie St. Elisabeth fundiert worden. Der Hof Nr. 10 ist an dieselbe pflichtig
      5. Teile eines Alten-Rüdener Gutes der von Hückelheim kommen hinzu. Dieses ist aber sehr ungewiss.
    3. Periode. Jetziger Zustand:
      1.  
        1. Kirchengut. Die Höfe Nr. 4, 5, 6, 15, 16, 18, 19
        2. Nr. 11
      2.  
        1. Ist nicht mehr zu bestimmen, sondern mit I.1. verschmolzen
        2. Jetzt Graf Bochholtz. Nr. 9
      3.  
        1. wie II.1.
        2.  
          1. Nr. 7
          2. Nr. 20, 17 (und Nr. 15 Kneblinghausen)
      4. dazu Nr. 3, 8, 12, 13, 14, 24, 25 und Nr. 10
      5. ist Nr. 23

    III. Geschichte der Höfe zu Meeste

    (§.80.)

    Die Meester Güter sind gänzlich zersplittert, so dass sich die Lage dieser Ansiedlung, etwa in der Mitte des Raumes zwischen Rüden und Miste, nur mutmaßlich angeben lässt. Dort ist der Meester Berg mit dem Meester Diek (Teich). Daselbst entspringt ein kleiner Quell, der sich nach sehr kurzem Lauf mit einem zweiten Quell vereinigt und alsdann den Namen Rischnei-Bach führt. An demselben liegen zwei Papier- (früher Korn-) Mühlen. Oberhalb der Stadt fließt er in die Möhne. Dort war 1191 ein gleichnamiger Wald (nemus Ryschnei), der der Mister Kirche geschenkt wurde. Die in der Stiftungsurkunde genannten Hardert und Lupold von Meeste sind als die damaligen Besitzer des Meester Haupthofes anzusehen. Die Meester mutmaßliche Geschichte ist nach vorliegenden Indizien diese:

    1. Curtis de Meeste
      Stammsitz einer gleichnamigen Familie, die aber sehr früh ausgestorben zu sein scheint. Durch die näher besprochene Schenkung an die Mister Kirche entstand die erste Zersplitterung. Die gänzliche Auflösung der großen "Curtis" scheint schon bei der Gründung der Stadt 1200, wohl nach Aussterben der Stammfamilie, statt gehabt zu haben.

      Höchst wahrscheinlich wurde der eigentliche "fundus" der "Curtis" mit dem Stadtgebiete vereinigt und machte vielleicht das Oester Viertel aus. Der Rest der "Curtis" ging zur Dorfschaft Miste über, behielt die Ritterqualifikation, war Rüdenbergisches Lehngut, gehörte der Familie von der Möhlen und zerfiel in die oben in der Lehnsgeschichte (siehe Nr. 20, 21) des Weiteren besprochenen Höfe.

      Jedoch sind noch andere Höfe in Miste dahin zu rechnen. Dieser Teil der alten "Curtis" scheint wegen des daran haftenden (siehe oben Nr. 21) Burglehens, auf Veranlassung des Erzbischofs, als Oberlehnsherrn, absichtlich erhalten und an die Dynasten von Rüdenberg übertragen zu sein, die es an die von der Möhlen verafterlehnten. Auch noch eine holzgräfliche Gerechtsame haftete daran. Das Lehen Nr. 20 ist offenbar der an Luigs pflichtige Misterhof Nr. 25.

      Oben in der Lehnsgeschichte (s. Nr. 20) ist auch gezeigt worden, dass eine Tochter des Vasallen Weidemann an Peter Röingh verheiratet war, wodurch die Höfe in Miste Nr. 13, 17, 24 an diese Familie gekommen sein mögen. Auch gehört höchstwahrscheinlich Nr. 22 hierher. Wie die Höfe Nr. 3 und Nr. 12 an die Nicolai-Kirche zu Rüden gekommen, lässt sich nicht bestimmen. Das diese "Curtis" kölnisches Lehen war, folgt schon daraus, dass 1191 der Erzbischof die Schenkungen an die Kirche in Miste bestätigte und die Geber seine "fideles" (de communicatione fidelium) nennt.

      Aus der ferner in der Lehnsgeschichte gegebenen Entwicklung ergibt sich auch, dass in der Meester Mark (Westermarken) ein Gut (wahrscheinlich das Stammgut) der Ritter Hettertart lag, das von ihnen auf die Familie Revelung kam. Ein Teil des Gutes kam nach Aussterben der Hettertarte an die Familie Pape, und dürfte deshalb noch der Mister Hof Nr. 8 an die Abkömmlinge dieser Familie pflichtig sein. Die Revelung trennten von ihrem Gut Teile ab zur Stiftung der Vikarie St. Elisabeth, wozu nicht nur die genannten Alten-Rüdener Höfe, sondern auch Nr. 10 in Miste gehören.

      Die Geschichte des übrigen Teils dieser Besitzung, der die Lehen Nr. 22, 23 (siehe oben) umfasste, ist eben daselbst mitgeteilt worden. Das das Gut der Hettertart eine "Curtis" de Meste ausmachte, folgt aus dem Umstande, dass Oberlehnsherren die Grafen von Arnsberg waren, und dass die Hettertarte, wie bei Nr. I die Rüdenberger, dieses Lehen wieder verafterlehnten. Also auch Meeste war, wie Alten-Rüden, ursprünglich zwischen Köln und Arnsberg geteilt.

      Wenn in der Lehnsgeschichte (s. Nr. 19) von einem Hofe zu Meeste die Rede war, der ursprünglich den Rittern von Hemer gehörte, so ist derselbe, wenn er nicht etwa ein Mister Hof war (die Nachrichten darüber und die Schreibung Meeste oder Miste sind unsicher), bloß als ein Abspliss des nachgetragenen Haupthofes zu Hemer anzusehen. Gehörte er aber ursprünglich zu Meeste, so ist er zu I. zu rechnen, da er kölnisches Lehen war.
    (§.81.)

    Übersicht der Geschichte von Meeste:

    1. "Curtis" in Meeste. Kölnisches Lehen. Übergegangen nach
      1. Miste. Und zwar als:
        1. Kirchengut. Nicht mehr nachzuweisen
        2. Von der Möhlen'sches Burglehen. Zerfallen in die Mister Höfe Nr. 13, 17, 24, 25. (Nr. 22)
        3. Rüdener Kirchengut. Höfe Nr. 3, 12
      2. Rüden. Stadtgut. Mester-Mark.
    2. Curtis in Meeste. Arnsbergisches Lehngut. Kam von der Stammfamilie Hettertart auf:
      1. Die Familie Pape. Mister Hof Nr. 8
      2. Die Familie Revelung. Zerfiel in:
        1. das Gut der Vikarie St. Elisabeth. Dieses bestand aus den Höfen in:
          • Alten-Rüden Nr. 6, 9, 17
          • Miste Nr. 10
        2. Das Gut der Weikelmann in Rüden. Zerfiel in
          • Laershof
          • Buckshofs-Miste Nr. 14
        3. Teile der "Curtis" Hathemar (?) Ungewiss. Vergleiche auch das Lehen Nr. 26

    IV. Geschichte der Höfe zu Kneblinghausen

    (§.82.)

    Die Gemeinde enthält:

    1. Das Dorf Kneblinghausen in 15 Höfen, und zwar
      1. Schmidts - Abgabeberechtigt ist das Pastorat Siddinghausen
      2. Künnenjost - Hospital zu Rüden und ein Privater
      3. Ropers - unbekannt
      4. Happen (Johannes)
      5. Dirks - von Bochholtz
      6. Künnen - drei Private
      7. Frische - Abdinghof
      8. Happen - Abdinghof, Privater zu Siddinghausen
      9. Goecken - von Kaunitz, Privater zu Rüden
      10. Wulfs - Stadt Rüden (modo Gemeinde Kneblinghausen)
      11. Arens - von Landsberg und ein Privater
      12. Hellmichs - Kloster Rumbeck
      13. Krämers - Privater in Rüden
      14. Goers - Derselbe und noch einer
      15. Plumpotken - Kloster Holthausen
    2. Oehlinghausen, Oehlinghoff, jetzt Fahlenhof. Der Fahlenhof gehört zur Pfarre Alten-Rüden, obgleich er in der Gemeinde Knevelinghausen liegt. Abgabepflichtig an Freiherrn von Wiedenbrück zu Antfeld, an von Weichs zu Körtlinghausen und Stadt Rüden. - Geschichtliche Notizen befinden sich an anderen Stellen.
    3. Ettingerhof. Pflichtig an St. Nicolai in Rüden. Lehngut vom Hause Füchten.
    (§.83.)

    Es liegen uns zu wenige historische Nachrichten vor, um diese mit vorstehenden Angaben zu einer geschichtlichen Übersicht vereinigen zu können. Die älteste Nachricht ist wohl die in Seibertz Urkb. II. S. 976 von 1338, wonach die Grafen von Arnsberg der Ritter Hermannus de Reyne mit der "Curtis" Knyvelichusen beliehen hatten.

    Wir sind nicht im Stande, andere Folgerungen daraus zu ziehen, als dass auch hier die Grafen von Arnsberg ein Lehngut hatten. Da aber dieselben ebenfalls Lehnsherren des Zehnten in Knyvelingchusen juxta Miste (an anderen Orten 279) waren, Lehnsträger dagegen die von Meschede, jetzt Graf Bochholtz, Letzterer aber den Hof Nr. 5, sowie den Hof Nr. 9 in Miste besitzt, so folgt aus allem dem wohl sicher, dass der bei Miste besprochene Mescheder Haupthof mit dem ältesten Knevelinghäuser ein ursprünglich Ganzes bildete.

    Unter den Rüdener "consules" kommt 1322 auch ein Giselbertus de Kneuelinchusen vor, der auf jeden Fall von dieser Ansiedlung den Namen führte, ob als Besitzer eines, und welches Haupthofes, können wir nicht bestimmen. - Das es aber außer jener "Curtis", der der Zehnte anhaftete, noch eine andere in Kneblinghausen gab, folgt aus den in der Lehnsgeschichte über die Abdinghofer Güter (siehe Nr. 36) mitgeteilten Nachrichten. Die dort besprochenen Güter gehörten zur Abdinghofer Lehnskurie.

    Zu diesem Gute gehörten die schon zum Teil dort besprochenen Knebelinghäuser Höfe Nr. 7, Nr. 8, Nr. 4, auch vielleicht Nr. 6, weil er an Nuren genannt Ramm zu Weine (siehe Lehn Nr. 36, 7) abgabepflichtig ist; ferner Nr. 10 - vielleicht auch Nr. 2, weil er, so wie Nr. 6 an denselben Privatmann in Rüden Abgaben leistet.

    Nr. 1 ist zweifelhaft, jedoch ist ein Anknüpfungspunkt an Nr. 8, da diese auch an einen Einwohner von Siddinghausen Abgaben zu leisten hat. Vergleiche auch oben Lehen Nr. 36, 6.

    Nr. 11 und 12 sind ungewiss; vielleicht darf man sie an Miste (Nr. 4) anknüpfen, welcher Hof auch an von Landsberg (wie Nr. 11) und zugleich an Rumbeck (wie Nr. 12) Abgaben leistet. Nachträglich haben wir Nachrichten über die Rumbecker Güter zu Hemmerde, Knevelinghausen, Hoynckhausen, Kellinghausen, Miste usw. gefunden. Sie sind alle aus der Conrad Orth ab Hagen'schen Erbschaft an die Orth ab Hagen'sche Studien-Stiftung gekommen. Am 7. November 1763 verkaufte die Montaner Bours zu Köln, als Administration der Stiftung, diese Güter dem Kloster Rumbeck. Dieser Umstand widerspricht noch nicht unserer Vermutung im Texte, da wir §.51. gesehen haben, wie ein altes Rodenbergisches Lehn zu Miste an die von der Mollen und dann durch Kauf an die von Hagen kam.

    Nach Einsicht eines fragmentarischen Heberegisters von Rumbeck von 1764 sind wir im Stande, die im Texte von uns bestimmten Güter wahrscheinlich als Teile eines früheren Ganzen darzustellen, welche wir aber wiederum ad I. rechnen müssen, so dass das Resultat des Textes dasselbe bleibt. Nämlich der Kneblinghauser Hof Nr. 1 gehörte zu diesen Rumbecker Gütern. Unter den Gefällen steht nämlich: Papenheim in Knevelinghausen modo Schmidt (Nr. 2). Der Private ist Herold, einer der Orth'schen Abkömmlinge.
    Nr. 3: Unter den Abgabepflichtigen steht ein Reinhard Röper im Rumbecker Heberegister. Auch ist Happen mit aufgeführt (Nr. 4).
    Nr. 6: Ein Privater ist Herold.
    Nr. 11: In unserem Heberegister steht: "Erben Philipp Kellerhoff modo Frans Arens."
    Nr. 12: Auch Helmich findet sich darin.


    Über Nr. 3 lässt sich nichts bestimmen, da uns alle Angaben fehlen; es ist vielleicht ein neues Gut.

    Nr. 15 rechnen wir zu der bei Miste besprochenen "Curtis de Barckhusen".

    Nr. 13 und 14 gehören ohne Zweifel zusammen, da sie denselben Abgabeberechtigten haben.

    Dasselbe gilt auch zum Teil von Nr. 9. Wenn nun auch Nr. 13 den Namen Krämers führt, und ein früherer Besitz des Lehns Nr. 36,2 Kramer heißt, so dürfte man doch vielleicht aus dem Umstande, dass Nr. 9 auch an den Fürsten Kaunitz, den Erben der Grafen Rietberg, abgabepflichtig ist, und dass Letztere von den Rittern von Langenstraße viele Güter erworben, folgern, dass in Kneblinghausen ein Gut jener reichbegüterten Ritter gewesen sei. Nach diesen Vermutungen ist folgende Übersicht aufgestellt:

    (§.84.)
    1. "Curtis" in Knyvelinghusen. Arnsberger Lehen. Vasall von Meschede, von Bochholtz. Dazu der Zehnte zu Knevelinghausen, Teile des Mister Kirchenguts, der Höfe Nr. 9 daselbst, und Nr. 5 in Kneblinghausen
    2. "Curtis" in Knyvelinghusen. Abdinghofer Lehen. Dazu die Knevelinghäuser Lehen Nr. 7, 8, 4, 10. - Nr. 1(?), Nr. 2(?), Nr. 6(?)
    3. Teile der "Curtis" der von Barkhausen. Nr. 15
    4. Ein Gut der von Langenstraße(?). Nr. 9, 13, 14(?) (oder zu II.?)
    5. Unbestimmt. Nr. 3. - Nr. 11. Nr. 12 zu I. oder zu Miste(?)

    D. Notizen über einige verschwundene Ansiedelungen bei Rüden

    (§.85.)

    Unter den gänzlich verschwundenen Ansiedlungen in der Nähe von Rüden, als: die Dörfer

    • Sidingerfeld (bei Langenstraße) und

    • Hussinghausen, die nach von Steinen (XXX R. Seibertz 1179) 1410 im Kriege zwischen Friedrich von Köln und Wilhelm von Paderborn zerstört wurden

    • Siddinghausen bei Nettelnstedde

    • Böhnighoff bei Langenstraße

    • Böhinghausen südlich von Rüden, das in die Stadt Kallenhardt überging

    • Bigginghausen südlich von Kallenhardt, und unter Flurnamen, an welche sich historische Erinnerungen knüpfen, als: die

    • Kluse, eine Gegend bei Langenstraße (nach einer Urkunde von 1613 haben Jobst und Berend Schorlemer genannt Klüsener die Pacht vom Happenhofe zu Langenstraße an Bischof Dietrich zu Paderborn verkauft, wovon die Pacht an die Röingh's-Vikarie zu Rüden gekommen ist)

    • das Allager Feld (Familie von Allagen)

    • Grafschafter Holz (von Grafschaft)

    • auf dem Steine, woselbst Körtlinghausen usw., nennen wir noch

    • Hohunseli, ein Stiftsgut vom Abdinghof, auch unter den Bödeken'schen Gütern in der Gegend von Rüden genannt (Honsile). Das Nähere sehe man in Seibertz Gauverfassung (Wigands Archiv VI.2.S.42 ff.). Seibertz verlegt dieses Gut in die Nähe von Rüden aus den an anderen Orten angegebenen Gründen. Nach der "Geschichte der Grafen - S. 45" scheint der Herr Verfasser diese Meinung aufgegeben zu haben.

    Wir bemerken aber, dass die Zusammenstellung mit Wambeke (d.i. Schwarzenraben) für unsere Gegend spricht und dass nordwärts von Rüden ein Distrikt Gärten noch jetzt Huckensielen heißt. Die Abdinghofer Güter unserer Gegend, Reste des alten Reichsgutes (Honsil gehörte König Heinrich II. und stand unter der Grafschaft Bernhards, eines Vorfahren der Grafen von Arnsberg) sind also uralt.

    E. Die Rüdener Wollemeinde oder die Rüdener Gemarkung. Deren Schnade. Schnadzüge.

    (§.86.)

    Über Wollemeine-, Hude-, Jagd- und Fischerei-Verhältnisse handelt die handschriftliche ökonomische Stadtgeschichte von Röingh sehr weitläufig. Wir werden einzelne Auszüge daraus mitteilen.

    Der Rüdener Wollemeine Schnade war damals bezeichnet durch Steine, merkwürdige Bäume, Gräben, Knicke, Holzschläge, Gähren, Landwehren, Warten. Rüden grenzt im Osten zuerst an die Herrschaft Büern. Die Schnade beginnt hinter Hemmer, läuft entlang einem Graben, durch die Hemmer Grund (ein Knick), über den Horner Berg, Aschental (ein Knick), Sinkerschlag (Knick), Kneblingser Grund, Hönker Berg, Mister Mark, Almer Weg bis an die Dingbuche (Dink-Bocke), an welcher Rüden, Büern und Brilon zusammenstoßen. Diese Schnade wurde 1655 feierlich bezogen.

    Die fernere Grenze zwischen Rüden und Brilon bezeichnen von der Dingbuche an ferner: Hangelbecke, Altenberg (auch Totenkopf), Möhne, Winnemecke, Gähren (Fahrenberg), Biber, hohe Warte, Glenne, Grünebergssiepen, bis an die Klosterbuche. Wieder ein merkwürdiger Grenzpunkt zwischen Rüden, Brilon, Antfeld und Kallenhardt. Überall war die Grenze näher durch Mahlbäume und Schnadsteine (mit Wappen versehen) bezeichnet. Die Briloner Grenze beruhte auf einem Rezess von 1570.

    Die fernere Grenze gegen Kallenhardt wurde nach langem Prozess (1561-1573) festgesetzt. Die Grenze bezeichnete: Schlingsiepen, Hesekena oder Essinger Becken, Glenne herunter, Mohrenberg, Düfelssiepen, Landwehr, Bösinger Schlag, das Osterfeld, da die Kluse steht, Körtlinghausen, Glenne hinauf, Bohneberg bis an die Belecker Schnade. Die Schnade gegen Körtlinghausen ist 1564 öffentlich und feierlich bezogen worden. Die Grenze zwischen Rüden und dem Haus Körtlinghausen wegen Hudeweide bei den fünf Eichen und da herum auf der Höhe ist 1648 verglichen worden.

    Die ferneren Grenzbestimmungen im Westen gegen Belecke sind: die Möhne unter dem Eichenberge, Eimecker Fahrt, an der Dumecke, die Haar hinauf bis an St. Humperts Kuhlen, die Lohn hinauf an die Haar. Der öffentliche Schnadzug zwischen Rüden und Belecke wurde 1653 gehalten.

    Bei diesen Grenzbestimmungen bemerkt Röingh, dass

    das Dorf Drewer in Rüdischer Mark und Woldemeine liege, weshalb die desfalls fallenden Accisen der Stadt von Alters her gehörig seien, dass die von Drever, wie die von Rüden, mit ihren Huden gen Belecke über die Schnade zu kommen besitzlich hergebracht.

    Schnade hinter der Haar:
    Auf der Haar gegen Effel geht der Schnadezug nach Osten durch das Dorf Menzel (wegen der Viehtriften), Gänseloch, nach Kellinghausen, durch dasselbe nach Hemmer, durch den Triftweg nach den Lindenstücken auf die Stadt Rüden.

    Im Jahre 1564 am Sonntag vor St. Jacobi haben Bürgermeister und Rat samt etlichen aus den Ämtern von Rüden sich nach den Lindenstücken begeben bis in Hemmer, nach Kellinghausen, nach dem Gänseloch, wieder nach Menzel bis auf die Haar nach dem Krenze, da jetzt eine Linde steht, und also der Hachpforten zu und Alles, was in der Trift befunden abgeritten und abgegangen und soll seitdem die Woldemeine alle Jahr von dem Rat besichtigt werden.

    Für den folgenden Abschnitt - die Waldmark - verlässt uns unser Führer Röingh fast ganz. Er ist nach unseren eigenen Quellen bearbeitet.

    F. Waldmarken-Angelegenheiten. Holzgräfliche Rechte

    I. Allgemeine geschichtliche Entwicklung aller Waldmarken-Angelegenheiten

    (§.87.)

    Zur Ergänzung desjenigen, was uns für die Geschichte der Rüdener Waldmarken-Angelegenheiten an bestimmten alten Nachrichten abgeht, teilen wir vorerst einige allgemeine Nachrichten über die einschlagenden Verhältnisse mit, wie wir sie aus Urkunden bei Risert (Münsterisches Urkb. II. Abt. von S. 125-150) und Kindlinger (Münsterisches Beitr.B. II. Nr. 476, 50, 57, 66 mit Vergleich von §.4) gesammelt haben.

    Das Holz, als Hauptbestandteil der Mark, war Gesamteigentum der Gemeinde, der Markgenossenschaft. Auf dem Anteil an der Mark beruhte des Einzelnen Recht, Ansehen und Geltung. Deshalb hieß auch sein Anteil am gemeinsamen Walde (sein Erbe) die Waare (Wahrschaft, Bürgschaft warandia), er selbst war ein gewahrter Mann.

    Jeder der die Rüdener Mark nur aus Vergünstigungen genoss, besaß keine Ware, war ein Ungewahrter (geward und ungeward). Der echte Markgenosse besaß wegen seines Erbes das Holzungsrecht (qui jus cedendi ligna ratione domorum suarum in ipsa Marcha dinoscuntur habere, vulgariter Marchenote dicuntur. Urk. v. 1303, Kindlinger S. 300).

    Die Gutsherren der zu einer Mark berechtigten Haupthöfe, nicht der einzelnen abgesplissenen Erbe, oder gar der später vergünstigten Kotten, hießen Erberen (Erfexsen, Erficxen, Erfexen), auch Erfgenamen oder Erfmannen oder Erffherren oder schlechthin Erben.

    Die Absplisslinge und Neubaulinge hatten nur eine vergünstigte, nicht eine volle Waare, nicht eine volle Bürgschaft; ihre Erbe waren nur halbe Erbe und Kotten. (Nach dem Holtingsbuch bei Risert S. 140 waren die alten Kotter mit 2 Schweinen zur Mast berechtigt, nicht aber die neuen. In der Urkunde von 1491, Seite 131, weißt sogar ein Eigenhöriger das Recht, was früher gewiss nicht statthatte. Später vertraten die Gutsherren ihre Eigenhörigen auf den Markensprachen).

    Die Markgenossen richteten selbst in ihren Marken-Angelegenheiten. Insofern sich diese Gerichte auf die Waldangelegenheiten bezogen, hießen sie Holzgerichte (holtgerichte), Holzdinge (holting, holtinck, holtingh), Holzgrafschaft (holtgravia, judicum holtgravii), auch, wie es scheint, wohl holtrop und holtbank (Risert S. 138, 139).

    Der Richter hieß Holzrichter (holtrichter) oder Holzgraf (holtgreve, holtgreffe, holtgrave). Es gab ein doppeltes Holzgericht: das gemeine, ordentliche, regelmäßig gehaltene, und ein besonderes, außerordentliches. Ersteres hieß Erbholzding (Erfholtinck), oder echtes oder echtes rechtes Holzding (echt holtinck, echt recht holtinck) letztere aber Notholzdinge (noet holtinge, noitholtinck).

    Die Geschworenen des Gerichts (wie bei anderen Gerichten die Schöffen) oder der Umstand hießen Malleute (Maellude, Mallude) als Beisitzer der Notholzdinge und als Wissende des Markenrechts. Bei den echten Holzdinge, wo durch Frage und Antwort Recht gewiesen, und die Weistümer bestätigt wurden, waren alle Markgenossen zugegen; das von den Markgenossen gefundene Urteil sprach der Richter aus.

    Die Malleute hießen auch Koernoten d. i. Kurgenossen (Männer, welche von den Genossen gewählt - gekürt - waren.) Hiernach erklären sich die urkundlichen Ausdrücke:

    • Ein gesworen Richter myt synen Koernoten und und umesteinde up eynen Holtinge

    • Richter myt ghemeyner Volge des Ummesteindes

    • Richter und Umestand

    • Erberen und Markgenoten: holtgreff und gemeyne Erffherren

    • Maellude in Bywesende der gemeynen Erfersen

    • Holtrichter und Buren

    • Richter myt deme Ummestande

    • Holtrichter myt den semptliken Buren

    • Maellude und gemeynen Buren

    • Holtrichter und Maellude

    • Holtrichter, Maellude und semptlike Buren usw.

    Die Holzgrafschaften oder Holzgerichte, als ein Inbegriff gewisser Rechte und Gerichtsbarkeiten innerhalb gewisser Markengrenzen (Risert S. 127: quedam jura et juris dictionis qui holtgerichte dicuntur in terminis qui dicuntur Antemmarmarke), waren oft im Besitz eines Einzelnen (eines Adlichen, oft auch als Lehen) und wurden dann verkauft, verschenkt, verpfändet, vertauscht. Die Urkundenbücher liefern der Beispiele in Menge: z.B. Risert S. 127, 128, 120. Der Holzrichter und die Beisitzer hatten aus dem Markenwalde gewisse Einkünfte und Brüchtengelder.

    Da die Markensachen nicht vor die Gogerichte gehörten, so ging auch die Appellation nicht an diese, sondern, wenigstens im Münsterlande, an ein oberes Holzgericht. Oder Obermarkengericht (Risert S. 131). Von den Holzgerichten in den städtischen Gemarkungen ging die Appellation zweifelsohne an die städtischen, und nicht an die landesherrlichen Gerichte, wie wir namentlich betreffs Rüden aus gewissen Andeutungen schließen dürfen.

    Die Markenwaare (ware, warandizatio - Kindlinger I. 154; warandia - Risert S. 125) ist voll, wenn der Besitzer eines Erbes Holz, Weide, Mast voll und nach selbst gewillführter Absprache benutzet. Nur die Besitzer eines solchen vollen Erbes hatten in dem echten Holzdinge eine echte Stimme, oder ein echtes Wort in den Markensprachen. Die Markenwaare hieß deshalb selbst ein echtes Wort, oder Echtwort, d. i. Holzungsberechtigung in der gemeinsamen Mark.

    So wie nicht alle Markeneinwohner eine volle Waare, sondern nur Teile einer Waare besaßen, so gab es auch ganze, halbe, viertel usw. Echtworte, je nachdem einer ein ganzes, halbes usw. Erbe besaß. Diese Ansicht von Echtwort hatte sich uns schon aufgedrungen, ehe wir sie bei Kindlinger (II. 32 usw.) als schon längst ausgesprochen fanden.

    Als das Bewusstsein dieser Bedeutung verloren gegangen, trat auch ein bedeutendes Schwanken in der Schreibung dieses Ausdrucks für Holzberechtigung ein. Im 14. Jahrhundert schrieb man noch Echtwort (seibertz Urkb. II, 29), Echtwart (I. 633), Echtword (Kindlinger II, 326); später bis ins 18. Jahrhundert hinein kommt in Rüdener Urkunden, namentlich in den Lehnbriefen (mit der merkwürdigen Erklärung, dass man die Bedeutung des Ausdrucks nicht kenne) die Schreibung "Echtwerk, Echterwerk, Eichtwerk, Eichwerth, Echtword, Echtworth, Echtwart, Eichwerk" vor, wahrscheinlich, je nachdem man sich dies oder jenes darunter gedacht. Bei Eichwerk scheint man an Eichelmast gedacht zuhaben, welche freilich ein Hauptbestandteil des Echtwortes war.

    Was die Gegenstände, welche vor das Holzding gehörten, betrifft, so lassen sich solche aus den Urkunden leicht auffinden. Wir nennen beispielsweise:

    II. Geschichte der Rüdener Marken-Angelegenheiten insbesondere

    (§.88.)

    Wenden wir das gesagte nunmehr auf Rüden an! Als die dortige Landgemeinde in eine Stadtgemeinde überging, hatte dieselbe als solche keine Waldgerechtigkeit. Die Urkunde von 1200 tut derselben wenigstens keine Erwähnung. Was der Stadt fehlte, musste sie von den auf dem Lande begüterten Erben erst erwerben; da der Rüdener Wald, der bis in unsere Tage Gemeingut der Stadt und der zugehörigen Dörfer und Höfe war, geteilt wurde in die Rüdener und Mister (Meester) Mark, so ist daraus freilich auf die Vereinigung zweier ländlichen Marken zu der einen Stadtgemarkung zu schließen.

    Jedoch scheint die Stadt die Waldgerechtigkeiten erst allmählich erworben zu haben, oder auch mit der Aufnahme alter Landbegüteter in die Stadtgemeinde deren Anteile an den alten Marken in den Kreis ihrer Besitzungen selbstredend aufgenommen zu haben.

    Wenn wir in Betreff der Mister Mark eine förmliche Erwerbung durch Urkunden dartun können, so müssen wir für die Rüder Mark vielmehr die, eben bezeichnete, von selbst sich ergebende Aufnahme aus einer ländlichen Mark in eine städtische, bei dem Mangel aller Nachrichten hierüber, als die wahrscheinlichste voraussetzen. Die ältesten Nachrichten über die Mister (oder Meester) Mark erhalten wir durch die Stiftung der Mister Kirche bezüglichen Urkunden von 1191, die bei Seibertz I. S. 132 ff. abgedruckt sind. Sie sind aus einer Zeit, wo die Stadt Rüden noch nicht gegründet war. Hier also werden genannt die Gehölze:

    1. Bodenstruckh oder Budighstruckh (alt struot ist gleich Wald, jetzt Strauch, struch, also = nemus Bodonis, der Wald eines Bodo)
    2. Bodenlohe, Bolenloh (alt loh ebenfalls = der Wald, Bole = Bohle), oder es liegt ein Eigenname zugrunde)

    Die Lage dieser Gehölze lässt sich wohl nicht mehr bestimmen, wohl aber die des Waldes Ryschnei, dessen Lage ist im Osten der Stadt an dem Bache Rischnei (d. i. das geschwinde, rasche Wasser: noch bei Luther ist risch = rasch; der Stamm ist im Angelsächsischen "reosan" = lat. Ruere.) Auch die übrigen in den besagten Urkunden vorkommenden Wald- und Flurbenennungen lassen sich wohl nicht mehr bestimmen. In Hesterlith (Oester-), in Borglith (Burg-), in Eluerlith ist das alte "lita" (Bergabhang oder Hügel) nicht zu verkennen, und dabei an Oesterberg, Burggraben und Elvespoete zu erinnern, so wie Bestwich einigen Anklang im jetzigen Besenlieth findet.

    Dass die benannten Äcker und Gehölze zur Mister Mark gehörten, bezeugen die merkwürdigen Urkunden selbst. Denn diejenigen Besitzer, welche genannte Güter der Mister Kirche verliehen, werden Marknothenn (Markgenossen) in Miste genannt. Namentlich aber werden unter denselben genannt:

    1. Die Ritter Gebrüder Bertram und Anselm von Bruerdinghausen; in der zweiten ganz gleichzeitigen Urkunde kommt statt Bertram, Andreas als Bruder des Anselm vor, und beide heißen "Ritter von Miste, Gebrüder von Bruerdinghausen". Neben diesen werden

    2. die Gebrüder Herebertus und Lupoldus von Meeste und

    3. Godschalk von Miste genannt, offenbar alle Haupterben der Mister und Meester Mark

    Außerdem sind die nächst benachbarten Erben aufgeführt; als

    1. Herbold von Heddinghausen, (der in der einen Urkunde vorkommende Herbold von Meschede ist vielleicht derselbe; die Familie von Meschede war frühzeitig in dieser Gegend begütert)

    2. Volbert und Friedrich von Hemer (Hathemar oder Hatemar)

    3. Henrich von Kellinghausen

    4. Marbod von Barckhausen (Herrschaft Büern)

    5. Almar von Horst und

    6. mehrere Andere, die bloß mit dem Geburtsnamen aufgeführt sind

    Das aber diese uralte Mark von Miste eine Holzgrafschaft ausmachte, ihr Holzding und ihren Holzgrafen schon damals hatte, folgt ebenfalls aus der einen Urkunde von 1191, weil dort, ebenfalls als beerbter, Oswald der Lahme als Holzgraf vorkommt (Oseke Claudius qui Holtgreve fuit).

    Dass an gewissen Höfen in Miste, die ursprünglich einen einzigen ausgemacht hatten, gewisse holzgräfliche Rechte klebten, wusste man noch im vorigen Jahrhundert, wie die Lehnbriefe zeigen, ohne angeben zu können, worin sie bestanden. Dass aber an der von Röingh als Grenzbaum zwischen Rüden, Büern und Brilon angegebenen so genannten Dingbuche (Dinckboike) dereinst das Holzding gehalten worden sei, ist sicher anzunehmen (Vergl. bei Risert an anderen Orten S. 137, "ein Holtinck gehalden an der Dinckbocken"; S. 141, "ein Holtgericht gehalden an der Dinckboken". Ding, alt dinc ist nämlich der alte Ausdruck für Gericht. Auch unter Linden liebten es die Altvorderen Gerichte zu halten, wie zu Arnsberg unter der alten großen Linde an der Stadtkapelle das Pantaleoner-Gericht Statt hatte.

    Liegen uns auch keine bestimmte Nachrichten über die von Mister oder Rüdener Markgenossen gehaltenen Holzgerichte vor, so sind doch die allerklarsten Spuren derselben in dem gleich näher zu besprechenden Holzgrafenamt erhalten. Unter den oben genannten Besitzern gehören zunächst in die Mark von Miste und Meeste die von Bruerdinghausen, die von Miste und Meeste, die als die obersten Erfexen zu betrachten sind. Die von Bruerdinghausen und von Miste sind damals wohl für eine Familie anzusehen (Brandis [M.S.} sagt: "die von Bruerdinghausen haeredes et milites in Miste antiquitus condicti"), die im Besitze des Mister Oberhofes war; so wie die von Meeste den Oberhof Meeste besaß.

    Nehmen wir nun für den Holzgrafen Oswald ebenfalls einen Haupthof in Anspruch, so können wir unter den uralten Beerbten der Mark mindestens drei Hauptbesitzer annehmen. Von diesen musste die Stadt ihre Waldungen erwerben.

    Von Steinen nun sagt in seiner "Westfälischen Geschichte" (IV. Buch, S. 1169) ausdrücklich von Rüden: "Die jura nemoralia haben sie von den Rittern von Meste oder Miste unter gewissen Bedingungen gekauft." Dass aber der Kauf von dem Ritter von Bruerdinghausen geschah, das bezeugt die uns erhaltene Kaufsurkunde des Arnold von Bruerdinghausen über seine Waldgerechtsame vom 22. April 1330 selbst. Sie ist abgedruckt bei Seibertz (Urkb. II S, 239).

    Durch diese Urkunde nun verkauft Arnold von Bruwerdinghausen, damals regierender Bürgermeister in Rüden, mit Zustimmung seiner Ehefrau und seiner Söhne Leopold und Arnold und aller Erben den Bürgern in Rüden vier Berechtigungen, Echtworte genannt, und eine Berechtigung, die auf Deutsch Anfall heißt (eyn Anneval, d. i. wohl so viel als ein Erbe), über welche Berechtigungen die Bürger das Eigentumsrecht (jus proprietatis, quod dicitur vulgariter eygendome), auf jegliche Weise erwerben können. Zur Bestätigung der Urkunde haben die Ratsleute von Rüden, auf Bitten ihres geliebten Vorsitzenden Arnold, das Siegel der Stadt Rüden angehängt, in Gegenwart des Richters in Rüden, Ritter Friedrich von Sassendorf, und mehrerer anderer zuverlässiger Leute.

    Dass die hier verkaufte Waldgerechtsame bedeutend war, zeigt der Ausdruck "vier Echtworte"; Arnold war also im Besitz von vier ganzen Anteilen an der Mark, oder von der Berechtigung von vier ganzen Höfen. Da diese sicher in die Mister Mark fallen, so musste der Ritter Arnold oder seine Vorfahren schon früh auf irgendeine Weise in den Besitz der ganzen oder eines sehr großen Teils der Mister Mark gelangt sein.

    Welche und wie große Waldungen vor diesem Kauf Rüden schon in der Rüder Mark, oder auch schon vielleicht in der Mister Mark besaß, darüber stehen uns keine Nachrichten zu Gebote. Jedoch lernen wir noch einige andere Echtworte auch in der Mister Mark aus ziemlich alter Zeit kennen, die von den 4 Echtworten des Arnold verschieden sind. Nämlich

    • (1374) 1 Echtwort in Mestermarken, welches, ursprünglich von den Grafen von Arnsberg lehnrührig, Conrad Hettertat, und dadurch Richard Langenbeke inne hatte (Seibertz Urkb. I. S. 614, 633 / vergl. Geschichte von Warstein S. 33).

    • 1558 belehnt Johann von Padberg den heiligen Nicolaus zu Rüden mit einer Huve Landes und einem Echtwerk in Mister Marken (Lehnbrief). Die zu den Höfen in Knevelinghausen gehörigen Echtworte sind ebenfalls in der Mister Mark zu sichern. Zu dem Hofe der Familie Rhamm, einen Lehen von Abdinghof, gehörte ein halbes Echtwerk. 1798 erklärte der Besitzer desselben, "dass er nicht wisse, was das halbe Echtwerk bedeutete und wo solches gelegen sei. Einige Leute glaubten, es sei ein Buchholz von einigen Morgen, so vor undenklichen Zeiten in der dortigen Gegend öde gelegen.

    • Mit der anderen Hälfte des Lehens, namentlich mit einem halben Echtwerk, war die Familie Luigs beliehen. Ein Abdinghofer Lehen zu Knevelinghausen, das die Familie Busch besaß, umfasste unter anderem (1665) auch ein Echtwerk, (Eichtwerk 1705; Echtwerk 1725; Echter Werk 1800 genannt). Ferner ein Abdinghofer Lehen in Besitz der Familie Scheifers zu Kneblinghausen, bestehend aus eine Huve Landes, einem Busch Holzes in der Sunder, samt drei Echtwerken in der Mester Mark gelegen.

    • 1594 belieh der Abt Jodocus von Abdinghof den Franz von Meschede ebenfalls mit einer Rottstätte, Land bei Knevelinghausen und einem zugehörigen Eichwerth in der Rüdener Mester Mark.

    Von Echtworten in der Rüdener Mark nennen wir:

    • Ein Land "auf dem Mylde, wo der Effeler Weg durchgeht", samt einem Echtwerk in der Rüdener Mark, ein Rodenbergisches Lehngut, hatte 1541 Johann Meschmerker inne.

    • Eine halbe Huve zu Altenrüden und ein Echtwerk Holz in Rüdener Mark gelegen, ein Padbergisches Lehngut, besaß die Familie Rabis; die andere Hälfte des Hofs in Altenrüden mit 1 Echtword in Rüdener Mark besaß 1518 Tilman Hartmann.

    • 1576 verkauft Bertram Pape an den Land-Kommandeur von Mülheim "24 Morgen Land, Wiese und Echtworth in Rüder Gemarket" (Vergl. Warsteiner Geschichte S. 33)

    Außer den 4 Echtworten, die zu den Bruwerdingischen Gütern gehörten, und den 4 anderen genannten Echtworten in der Mister Mark, und 4 in der Rüdener Mark gelegenen, darf man freilich, bei dem Mangel an vollständigen Nachrichten wohl noch mehrere annehmen. Waren die genannten aber sämtliche, so dürften wir mit dem vollen Rechte auf 12 ursprüngliche echte Erben der beiden Marken d. i. auf 12 ganze Höfe schließen.

    Der Nichtbesitz eines Echtwortes schloss natürlich die übrigen Bürger nicht von der Holzung des Stadtwaldes aus, sie hatten vielmehr als Bürger dieses Recht, das daher auch weiter unten neben Holzgrafschaft und Echtwort gerade unter dem Namen "Bürgerschaft" vorkommt. Ebendort wird die holzgräfliche, echtwerkliche und bürgerliche Gerechtigkeit unterschieden. Mit der ersten, die zugleich eine echtwerkliche sein musste, war eine richterliche Gewalt zur Mastzeit verknüpft, die zweite haftete als alten Markenrecht an bestimmten Grund und Boden, die dritte war die bürgerliche Teilnahme an dem allgemeinen Stadtvermögen.

    III. Holzgräfliche Rechte zu Rüden in späterer Zeit

    (§.89.)

    Dass die Inhaber der Echtworte auch nach der in Rüden bestehenden Überlieferung die ältesten Erben der Mark gewesen, dass sie als alleinige Besitzer der holzgräflichen Rechte (auch nach dem gänzlichen Untergange der alten Markgenossenschaften, ähnlich wie bei der Abnahme der Freien alle noch übrig gebliebenen auch Freischöffen waren) angesehen wurden, erhellet aus den Nachrichten, die uns Röingh (in seinem Manuskript über Rüdens innere Geschichte) über die 4 Holzgrafen in jeder Mark (die damals fast nur noch die Stelle von Stadtförstern vertreten zu haben scheinen) und deren rechte, aufbewahrt hat. Wir teilen dieselben im Auszuge nunmehr mit:

    Holzgräfliche Jura und der wenig überbliebener Gerechtsamen

    Obwohl die Holtzgraven als die "principaliste" Erben des Waldes "plenariam dispostionem et juris dictionem" der Mister- und Rüdener-Mark, mit Erlauben des Holzes, Pfanden, Brüchten und Straffen vormahlig gehabt, und solche Potestät aus einem noch sub dato 1523 ipsi Vitl 15. Juny von Herrn Bürgermeister und Rath hieselbsten wegen Holzhauens zum Tegel-Ofen ausgelassenen Schreiben, sattsamb zu ersehen ist, vermittels dessen der Magistrath den Ziegelmeister zu den Holzgraffen remitiert, dass er gleich andern Bürgern thuen müssen von ihnen Urlaub suchen und erhalten mögte, um Böeken und Eichen Holtz zu hauen, so seyn die Holtzgraven doch in solchen "Juribus" vom Magistrath und Gemeinheit beeindrächtiget worden, aus diesen sonderlichen Ursachen, weilen allerhandt große Streitigkeiten uff den Beurischen Brilonischen und Callenhardischen Waldt-Gräntzen disputirlich vorgefallen, zu deren Ausführung undt Köstenhergebung, ernannte Holtzgraven allein nit bestandt gewesen, sonderen dahero die Gemeinheit darzu undt mit einziehen müssen, jedoch sich bey wehrender betriebener Mast obige jura undt jurisdictionalia privative semoto Magistratu vorbehalten undt ruhig herbracht haben, derowegen zuvordrist zu wissen, dass in beden Mister- und Rüder-Marken, als in jeder absonderliche Holtzgraven seyn, und jeder Holtzgrave muß zu seiner Qualificirung entweder die Hoffesaet oder domistadia allein, oder sambt einer halben oder ganzen Hoffe Landes haben und besitzen, wovon uti jure reali solch jus derivirt, gleichfalls die Echjtwercken, so den fundis ankleben, und Welche solche besitzen, vor Erben der Marken gehalten werden, derowegen Zeit der Mast die Schweine auff die Holtzgraffschaft, absonderlich auff die Echtwerken á part, wie nit weniger uff jedens Bürgerschafft eingetrieben werden, wann dann einer oder beeden Marcken eine Mast vor Augen stehet undt obhanden, so werden zu deren Besichtigung in jede Marck, von den Rathsherrn, auch einige aus der Gemeinheit gewisse Deputirte mit Zuziehung der Holzkneckhte undt alten Schweinehirten verordnet, welche den zeitigen Rath wieder davon referiren, undt etwan 2 Thlr. Zum Belag zum Besten haben, und hiernegst aus den Mastgeldern wieder die Holzgraven bezahlen, bey welcher Mast in jede Marck vier neue Holzgraven und Regenten wieder angesetzt worden.

    Die Jungen, die zum ersten Mal zur Holzgräflichen Session kommen werden mit einer "guten Gelddiskretion und Gelag" nebst Erlegung eines Paares Schuhe für den Holzknecht "geeinigt". Die vier Holzgrafen haben, wie Bürgermeister und Rat außer der Mastzeit, so zur Zeit der Mast, vollkommene Disposition und Aufsicht über die Mast und Gehölze. Sie registrieren die Mastschweine, verzeichnen die Bürgerliche, Echtwerkliche und Holzgräfliche Gerechtigkeit, worauf getrieben werden soll, ordnen die Sauhirten und Holzdiener an, lassen die Hörden aufschlagen, Strafen die Ungehorsamen, und jedes Vergehen in Bezug auf Holzhauen, Eichellesen, Mast, ohne Ansehen der Person. Ihnen wird das Hudegeld erlegt usw.

    Die vier regierenden Holzgrafen haben, wenn sich "verstrichenes Gut" bei der Mast findet und nicht bekannt wird, solches unter sich zu verteilen; eine kleine abgelegene Mast, die mit den Waldschweinen nicht wohl abzulangen ist, können sie zu ihrem Nutzen verkaufen; auch zur Mastzeit eine Wolfsjagd halten, die auswendigen Kötter und Spannen zu den Handdiensten der Jagd und zum Hörde-Machen und Fahren aufbieten, und zwar die Miste'schen und Knevelinghäuser die Schulten von Aschental, Etinghausen und Ölinghausen in der Mister Mark durch den Mister-Mark'schen Holzknecht, und die Alten-Rüden'schen in der Rüdener Mark.

    Die einwendigen Bürger müssen die Schweine-Hude um- und fortschlagen, und zwar die aus der Niedern- und Schnerings-Bauernschaft in Rüdener Mark, die aus der Oester und Mittleren in Mister Mark. Über alle zu der Holzgrafschaft gehörigen Streitigkeiten sind die regierenden Holzgrafen kompetente Richter, und lassen durch ihre Holzknechte exequieren.

    Wegen der Aus- und Eintrifft bezieht jeder Holzgraf 14 Taler und für die Mühe noch 4 Taler. Was sie aber den Holzknechten, den Armen, an Trinkgeldern usw. geben, was mit guten Herren und Freunden, mit den Deputierten und Holzgrafen bei der Mast vertrunken wird, was an Hudelohn und dergleichen verausgabt wird: wird auf die, von zwei Ratsherren nebst den Holzgrafen gezählte, Mastschweine, wenn zuerst 100 Schweine für die Holzgrafen frei abgezogen sind, repartiert und von jedem Bürger bei der Abtrift an die Holzgrafen abgeliefert.

    Wenn dann nun zur Mastzeit, da die Marken betrieben werden, vier neue Holzgrafen in jeder Mark von den Abgehenden (in ordine proximitatis, in nachbarlicher Reihenfolge) erwählt worden und so lange am Ruder bleiben, bis wieder Mast ist, so erheben die Mister Mark'schen jährlich die Pacht von gewissen Knebelinghäuser Knickländern, die Rüdener Mark'schen ebenso gewisse Pächte.

    Als die Pfingst-Prozession mit dem hl. Kreuz noch über die Hafelhöfe ging, wurde das Bier und die Kost, so die Holzgrafen mit den geistlichen und weltlichen Herren dort zu sich nahmen, von einer dort liegenden Wiese bestritten. Wenn es sich zuweilen bei der Besichtigung ergab, dass keine volle und auch keine halb Mast vorhanden, so hat der Magistrat, mit Einstimmung und Vorbehalt der Rechte der Holzgrafen und Erben, die Mastgerechtigkeit Zu diesen speziellen Nachrichten über die Rüdener Mastgerechtigkeit bemerken wir noch: Die allgemeine Bestimmung des §.196 Tit. 22. Th. I. Allg. L. R., dass der Mastberechtigte den Eigentümer des Waldes nicht hindern könne, auch Masthölzer nach forstmässigen Grundsätzen zu schlagen, ist in den Staatsforsten wenigsten dahin abgeändert, dass die Eichheiden und Buchwälder in Nadelholz umgewandelt werden sollen, wodurch der Mastberechtigte seine Gerechtsame ohne Aufsicht auf Ertrag verliert. Siehe Pfeil in Gaus Beiträgen und Buch I. S. 329 für das Mal restringiert, so dass beide Marken in einander gezogen, mit einem Haufen betrieben, die Echtwerke zessieren, jeder Bürger nur 1, oder 2, oder 3 Schweine mittreiben solle, jedoch den Holzgrafen vorab 100 oder 50 Schweine frei vorbehalten werden sollten usw.

    So lange die Dorfschaften Alten-Rüden, Miste und Knebelinghausen mit der Stadt Rüden im Kommunalverband standen, bezog jeder Eingesessene aus dem gemeinschaftlichen Wald sein Brennholz nach Willkür. 1803 wurden jedoch 2 Tage in der Woche bestimmt, an welchen Jeder Holt fahren konnte. 1817 aber regelte man die Holzwirtschaft dahin, dass jährlich nach Maßgabe des Bedürfnisses, der Kraft des Waldes die abzugebende Holzmasse aufgeklaftert und die Klafter unter die Berechtigten verlost wurde. 1819 wurde aber schon ein Verfahren eingeleitet, um die Stadt Rüden mit den drei übrigen Gemeinden auseinander zu setzen, welches, nachdem 1823 sämtliche Interessenten "edictaliter" geladen worden, 1838 abgeschlossen wurde.

    G. Hudeangelegenheiten. Hudeschnaden.

    (§.90.)

    Die Hude-Schnade gegen Büern stimmt mit der oben angegebenen Woldemeine-Schnade überein, zumal die von Miste und Knebelinghausen Rüdener Pfahlbürger waren. Über die Hude-Schnade zwischen Miste und Hemmer wurde 1562 ein eigener Rezess aufgerichtet. Die Hude-Schnade gegen Brilon ist wie die Woldemeine-Schnade. Die Hude-Schnade gegen Kallenhardt war streitig; deshalb bespricht Röingh weitläufig und besonders die Rüden'sche Gras- und Feld-Hude gegen Kallenhardt.

    Die 1648 verglichene Kallenhardter Gesamtfeld-Hude geht bis ans Pottenbruch und die Brumecke. Die Rüdener prätendierten die Hude bis zur Glenne. Die Rüden'sche und Kallenhardt'sche Gesamtmast in der Rüdener Mark, diesseits uns jenseits, ist 1545 verglichen worden, demgemäß sollen: "wann eine volle Mast, so binnen der Kallenhardt gesessen, mit 140 Schweinen vor dem Bösinger Schlag berechtigt sein, bei einer halben Mast mit der Hälfte".

    Dieses Verhältnis ist wohl auf dem Umstande begründet, dass Bösinghausen, das mit Kallenhardt vereinigt wurde, ursprünglich in die Rüdener Gemarkung gehörte. Dann folgt ein Abschnitt unter der Rubrik "Cessante causa haeredum in Callenhardensibus, et accrescit illud jus haeredibus binnen Rüden".

    Was die Rüden'sche Hude gegen Körtlinghausen betrifft, so wurde sie nach kostspieligen Prozessen durch die Rezesse von 1624 und 1648 verglichen. Die so genannten fünf Eichen auf dem Bilsberge wurden als Grenze bestimmt, jedoch sollten diese selbst wegen der jährlichen Prozession und Station der Stadt eigentümlich verbleiben.

    Fernere Rüdische Hude gegen Suttrop, Bonenburg und Drever. Die Schnade geht vom Hospitalholz an die Glenne, Bonenburger Siepen; von da an ist Gesamt-Hude mit den Bonenburg'schen bis nach der Belecker Grenze usw.

    Die Hünninger Hude ist mit Drever, Bonenburg, Rüden und Alten-Rüden Gesamt-Hude; für Bonenburg zum Teil usw. Über die Hude-Schnade zwischen Alten-Rüden und Drever, zwischen Alten-Rüden und Effeln fehlen bei Röingh die Angaben.

    Die Schnade der Hude zwischen Menzel, Alten-Rüden und Rüden wird nach dem 1658 von den Menselern gehaltenen Schnadzug beschrieben. Am Drever Ortstein schnaden Menzel, Alten-Rüden, Drever und Effel. Die Stadt Rüden hat die Hude noch hinter der Haar bis in Menzel und in den Poth daselbst.

    Die Knebelinghäuser Hude schnadet im so genannten Rehhagen über die Eiderbecke. Zwischen Rüden und Hemmer schnadet ein grüner Fuhrweg, über den die Rüdener, nicht aber die von Hemmer hinaustreiben dürfen. Diese Schnade wird von Röingh näher beschrieben.

    (§.91.)

    In der Stadt Rüden sind in jeder Bauernschaft, als Ridden, Midden, Östen und Schnerings je eine Schaftrift und je eine Kuhtrift. Außerdem ist die Stadt mit zwei Schweinehaufen, als Ridden du Oesten versehen. Zu Alten-Rüden ist eine Schweine-, eine Kuh- und zwei Schaftriften, eine wegen des Dorfes, die andern wegen Schellen Hofs, der als ein Kurfürstliches Lehen und der Stadt zugehöriger Hof passiert; zu Miste eine Schweine-, eine Kuh- und eine Schaftrift. Dass das Aschental seine Schweine und Kühe hütet, ist eine gegen Triftgeld gestattete Erlaubnis der Stadt; zu Kneblinghausen ist eine Kuh- und eine Schaftrift. Der Ettingerhof hütet seine Schweine und Kühe angesondert. Auch hat der Magistrat eine geringe Schaftrift gestattet. Der Oelingerhof, der ein Kurfürstliches Lehen und Sattelhof ist, hat eine eigene Schaf-, Kuh- und Schweinetrift.

    Keiner, außer einem Bürgermeister und dem Kloster ad St. Margaretham, darf mehr als ein Viertel (d. i. 25) Schafe zur Weide bringen. Nur nach besonderer Vergünstigung und gegen Triftgeld dürfen mehrere gebracht werden. Der Abschnitt "Ziell undt Maeß wegen vor- und Nachhodens" bestimmt die Zeit des Hütens.

    Verteilung der Werthode und Samthode des Binnen-Feldes.
    Das Binnenfeld ist eine Samt-Hude für Schafe, Schweine und Kühe. Die 4 Schaftriften haben die Samt-Hude vor der Stadt nach der Haar zu vom Meesterberg an bis an die Lehmenkuhlen, dazu die Schnerings Schäfer ihre Trift um den Östern oder Borgberg. Was die Werthude betrifft, so hatte die niederste Hude den Burgberg, Hudingis Kämpe und das Mildt; die Mittelste und Östern, so eine Samt-Hude, das Rischnei und Oestern Berg; die Schnerings-Hude den Schneringsberg und Schneringshagen.

    Röingh bespricht ferner die einzelnen Hudeverhältnisse ins Kleinste unter folgenden Rubriken:

    • Allerseits Hode-Schnade

    • Schneringshode wegen Kühe und Schafe

    • Niedern-Schäfer-Hode

    • Niedere und Schnerings einmalige Zusammen-Hodung

    • Alten-Rüden'sche Schaf-, Kühe- und Schweine-Hode und wie weit sie gegen die Stadt Rüden wenden

    • Alten-Rüden'sche Samthode

    • Öster, mittlere Kuh-Hode

    • Öhlinger Hode

    • Ettinger Hofs-Hode

    • Der Stadt beide Schweine-Hode

    • Miste'sche Schweine-, Kühe- und Schaf-Hode

    • Miste'sche Rüden'sche Samt-Hode

    • Miste'sche Hode gegen den Aschendahl samt der Samt-Hode

    • Miste'sche Hode gegen Kneblinghausen nebst der Samt-Hode

    • Kneblinger Hode

    Alle diese weitläufigen Abschnitte gewähren für uns wenig Interesse; nur dürfte nicht zu übersehen sein, dass die Grenzen der Huden der Stadt Rüden, auch die der Bauernschaften, also auch der uralten Haupthöfe sind, woraus die Stadt erwachsen ist. So wendete die Mittel- und Öster-Hude gegen die niedere vor dem Milde und dem Hüdingshagen, gegen die Schnerings gegen die mittelste Möhne Mühle an den blauen Kuhlen und Steinhausen (Steinhöpen). Zwischen der Niederen und Schnerings-Hude ist die alte Schnade das Siepen, so aus dem krummen Hagen in die Kottelbecke (Küttelbach, Kitzelbach) läuft.

    Diese Schnaden werden von Röingh noch ganz speziell beschrieben und bis an die Grenzen der Rüdener Woldemeine verfolgt. Ein anderes Interesse geben die vielen in den näheren Bestimmungen vorkommenden Lokalnamen.

    So erinnern die blauen Kuhlen und die Steinhäufe an die sonst vorkommenden blauen Steine, die zu Gerichts- und Richtplätzen dienten. Arndt in seinem Büchlein über Godesberg S. 403 spricht weitläufig darüber, insbesondere über die blauen Steine zu Köln und Leiden. Wir fügen hinzu, dass zu Arnsberg auf dem blauen Steine im Eichholz die Heren gerichtet wurden.

    Es kommt ferner vor: die Landwehr, Walk- jetzt /d. i. damals) Ölmühle, Wollmekerberg an der Rischnei, Bilsberg oder Bisenberg (Bilsteine gibt es fast in jeder westfälischen Mark, wobei Manche an einen heidnischen Gott Biel gedacht haben), Teufels- (d. i. Düvels-) Siepen, Wiedthagen (Wiedthagen kommt ebenfalls sehr oft in den westfälischen Fluren vor, witu heißt alt: Wald), Ostgotten, Lindchen am Kreuzwege, Schellbrink (Brinke fast in jeder Flur), Wulfskuhlen, Hofe Lieth (Liethe oft in hiesigen Kalkgebirgen, siehe oben die alten Waldnamen), Hospitaler Holz, Oesternberg, Mergelkuhlen, Meesterberg, Meesterdiek, Huirberg (wohl = Hockelsberge), Allager Feld, die Ahlbecke, Stotenberg (vergl. Stötenburg bei Warstein), Meester Bruch, Stumpfe Warte, Meesterschlag, der Hamm (häufiger Lokalname), Winterberg, Lütken Berg, Sonnenborn, Borggraben bei Miste.

    H. Jagdverhältnisse

    (§.92.)

    Schnadende Jagdgerechtigkeiten (bei Röingh.)

    Die Grenzen stimmen im Ganzen mit der Woldemei Grenze. Mit Kallenhardt wieder streitig; gegen Körtlinghausen noch durch das Borg- und Bonenburger Holz, im Norden noch hinter Nettlenstedde her auf Höynkhausen, von Ostweiden her auf Langenstraße, hinter Heddinghausen her. Mit Körtlinghausen war Mit- und Gesamtjagd im Borgholz und Bonenburger Holz; die Mülheimer Jagdprätension bis ins Rüdener Feld wird bestritten.

    Dann folgt ein 1656 aufgenommenes Zeugnis über die Stadt-Jagd hinter der Haar um Eiden und Langenstraße.

    Die Mit- und Gesamtjagd der Junker hinter der Haar (Schorlemer, Meschede, Landsberg u.a.) um Menzel Nettlenstedt, Kellinghausen mit der Stadt bis auf die Spitze der Haar "der Stadt alleinige Jagd". Rings um die Stadtfelder und Gehege bevorab in der Mister Mark. In der Rüdener- und Mister Mark war eine schöne Wildbahn, durch die dem groben Rot- und Schwarzwild nachgestellt wurde. Die Alten-Rüden'schen und Knebelinghäuser Halbspänner mussten die Wildgarne fahren. Die Kötter der Dörfer wurden zur Flanke zitiert.

    Zur Anzeige der Jagdstellungen gibt Röingh zuerst eine Spezifikation der Siepen in beiden Marken an der Bever, Glenne, Möhne. Dann folgen die Jagdstellungen selbst. Darauf die Wildhagen, die damals als fast ruiniert angegeben werden. - Die Stadt hatte das Recht, das Rotwild nicht nur durch Garnstellen zu fangen, sondern auch, wie das Schwarzwild, zu pirschen, welches Letztere in Abgang gekommen, nicht aber das Hetzen. Auf dem Landtage von 1619 wurde nur Rüden und Brilon die hohe Wildbahn und Jagdgerechtigkeit zugestanden. - Die Stadt hat das Schießen und Pirschen der Auerhähne uraltlich hergebracht. Jetzt wird die Jagd von der Stadt verpachtet, 1836 für 20 Taler 20 Silbergroschen; dies geschah zuerst 1806

    (§.93.)

    Fischereiverhältnisse

    Auf der Möhne von einer Grenze der Woldemeine bis zur anderen hat die Stadt Rüden und ihre Gemeinheit und Bürger das alleinige und privative Recht zu fischen. Der Magistrat hatte für sich auf der Möhne ganz besondere Berechtigungen. Den von den Besitzern des Hauses Anröchte unter dem Drever Schemm angemaßten Fischerei-Berechtigungen widersprach die Stadt.

    Auf der Glenne hatte die Stadt das privative Fischerei-Recht, kam jedoch mit den Ansprüchen des Junker Lüerwald zu Suttrop in Kollision. Früher war die Stadt auf der Glenne an und über Körtlinghausen bis oberhalb der Kallenhardter Mühlen berechtigt gewesen "angesehen das Haus Körtlinghausen der Stadt Rüthen Güter mit incorporirt, und einem Bürgermeister darin zuständig gewesen, welcher das Haus cum pertinentiis an andere veralieniert, dahero so wohl in Hode, Weide undt Geholtz als auch Fischereien undt sonsten die Stadt und Gemeinheith merklich beschnitten, undt verringert worden." Auch die von Kallenhardt prätendierten die Mitfischerei.

    Auf der Bever, Köttelbeck, Rischenesbeck, Allbecke, Romecke hat die Bürgerschaft die alleinige und privative Fischerei. Auf den Teichen vor und um Rüden hat jedes Teichen Herr (Stadt oder Private) die Fischerei. 1668, den 14. Juli wurde vom Bürgermeister und Rat eine Fischerei-Ordnung festgesetzt. Es wurde verboten:

    • Das Grundfischen

    • Das Fischen derer, die nicht Bürger sind

    • Nur Donnerstag und Freitag ist zu Fischen erlaubt

    • An den übrigen Tagen verboten

    • Das Möhne-Wasser vom Öhlingerhof bis auf die steinerne Brücke darf nicht ohne Urlaub befischt werden, damit der Rat nötigenfalls in Eil eines Stück Fisches sich bemächtigen und genießen könne

    • Jeder Übertreter wird bestraft; jedoch ist die Glenne-Fischerei nicht mit gemeint, die jedem Bürger frei steht. Jetzt verpachtet die Stadt die Fischerei: 1836 für 11 ½ Taler

    K. Aus den vorstehenden Abschnitten resultierende Übersicht der ältesten Ansiedlungen in der Rüdener Gemarkung

    (§.94.)
    1. In den jetzigen Magistratsbezirk Rüden fallen:
      1. Curtis Brunwardinghausen
      2. Curtis Haduardinghausen Hederinger Feld am Oester Pförtchen.
      3. Curtis Sneuardinghausen
      4. Castrum Archiepiscopi
      5. Teile der Cutis in villa Ruden (Alten-Rüden) und Meeste
      6. Die Mühlen. Und zwar:
        1. Molendinum Archiepiscopi, das 1300 Arnold Hittertat besaß
        2. Die Mühlen der "Curtis Brunwardinghausen". Es waren Ihrer drei; zwei auf der Möhne und eine an der Rischnei, die noch 1472 die Familie von Bruerdinghausen besaß. (So Brandis)
        3. Die Mühle der "Curtis Hadwardinghausen" - Die Familie dieses Namens zahlte dafür 6 Denare an das Rathaus (Brandis)
        4. Die Mühle der "Curtis Snevardinghausen". - Die Familie dieses Namens zahlte ebenso 15 Denare. (Brandis)
        5. Die Brante Mühle verkaufte Hunold Greve 1462 an die Stadt. (Brandis)

    Vergleichen wir den früheren mit dem jetzigen Bestande! Der Mühlenzwang bestand im Herzogtum Westfalen, nachdem er in anderen Teilen längst aufgehoben war, bis die westfälischen Landstände vom 29. Dezember 1826 auf Aufhebung der Zwangs- und Bannrechte antrugen, welche durch die Allg. Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 erfolgt ist. Gegenwärtig sind auf der Möhne folgende Mühlen:

    1. Oelmühle, eine Oel- und Mahlmühle; auch sonst Canisius-Mühle genannt, könnte die Schneverdinger Mühle d) sein; (jetziger Besitzer: J. Redelbron)
    2. Stadtsmühle, (jetziger Inhaber: F. Helle); Mahlmühle. Wird wohl die oben unter e) angegebene Mühle sein.
    3. Mittelste Mühle. Mahlmühle, auch Richters Mühle genannt. (Früherer Besitzer: Richter Berg, jetziger: Fr. Luigs). Entspricht oben unter c)
    4. Oberste Mühle. (Früherer Besitzer: von Loen, Kellerhoff, Luigs, jetziger: Helle) Ist wohl eine der zwei Bruerdinghauser Mühlen.
      Früher also scheinen 2 Mühlen mehr auf der Möhne gewesen zu sein, als jetzt, wenn nicht etwa oben e) mit einer von b) oder c) identisch ist; a) kann auch leicht eine der folgenden b-e) sein, oder auf der Rischnei gelegen haben, auf welcher jetzt noch zwei Mühlen sind, nämlich:
    5. Röinghs Mühle, jetzt eine Papiermühle, war früher Mahlmühle; die Vicaria jesus, Maria, Joseph (Röing'sche Familien Vikarie) hat das Erbverpachtungsrecht dieser Mühle. Es wurden jährlich 50 Taler gem. G. Davon entrichtet.
    6. Stummels Mühle, (Früherer Besitzer: Saalmann, jetziger: Abraham Herzheimer); Papiermühle.

  5. "Curtis Ruothino Archiepiscopi" mit der ecclesia Ruothino (1072) und dem Burgium Nobilium Rüdenbergensium (Rüdenburg)
  6. "Curtis Ruothino comitis de Arnsberg", Stammsitz der milites de Ruthen (1200)
  7. "Curtis in Hockelsberg" militum de Sassendorf.

In die jetzige Gemeinde Miste fallen:

  1. "Curtis Miste" militum de Miste mit der ecclesia und dem coemitrium in Miste (1191)
  2. "Curtis Tumerode" (?) Radi (?) Bruninghusen oder Aschental. Bis vor kurzem 2 Höfe: Aschenthal und Aschenthaler Mühle (molendinum dictum tumerode 1300) oder Oberste und unterste Schulte im Aschental. Beide sind in neuester Zeit von dem Herrn von Fürstenberg zu einem Gesamtgut zusammengekauft und 1845 mit den nötigen Gebäuden versehen.
  3. "Castrum Horne militum de Yeischen"

In die jetzige Gemeinde Kneblinghausen fallen:

  1. "Curtis Knyvelinghusen"
  2. "Curtis Ettinchusen"
  3. "Curtis Oclinchusen", (dazu die Langenstraßer Güter ?)

Zwischen die beiden jetzigen Gemeinden Miste und Kneblinghausen verteilen sich:

  1. "Curtis militum de Meschede"
  2. "Curtis militum de Brachusen"

Zwischen die Gemeinden Miste und Rüden, auch Alten-Rüden, ist die Ansiedlung von Meeste zersplittert worden. Nämlich:

  1. "Curtis Meeste militum de Meeste"
  2. "Curtis Meeste militum Hettertart, (dazu
  3. "Gut der Ritter von Hemmer; als "Mansus" der "Curtis Hathemar?)

L. Aufhebung der Rüdener Gemeinschaft

(§.95.)

Die Stadt Rüden stand mit den Dörfern Altenrüden, Miste und Kneblinghausen in einem Sozietäts-Verbande, sowohl in Beziehung auf die Kommunal-, als die Vermögens- und Schuldenverhältnisse; auch waren die 3 Dörfer der Stadt Rüden mit gemessenen und ungemessenen Diensten, sowie mit Kolonat-Abgaben verpflichtet. Der Rezess über die Teilung der Rüden'schen Kommunal-Waldungen und Auseinandersetzung der Sozietäts-, Vermögens- und Dienstbarkeits-Verhältnisse zwischen der Stadt Rüden, den Dorfgemeinden Altenrüden, Miste, Kneblinghausen und dem Gute Körtlinghausen ist vom 4. und 5. September 1838. Wir teilen nachstehenden Auszug des Rezesses mit:

  1. Waldungen
    1. Der Wald steht im gemeinschaftlichen Eigentume der Stadt Rüden und der 3 Dörfer
    2. Derselbe ist inkl. des sog. Hospitaler Holzes 12.042 Morgen, 71 Ruten, 21 Fuß groß, wovon die Hude-Reviere ausgeschlossen sind.
    3. Derselbe ist exkl. des zu Wegen und Triften verwandten Terrains zu 149.371 Taler 21 Silbergroschen abgeschätzt.
    4. Das Teilnehmungsrecht am Walde ist durch Vergleich
      1. für die Stadt Rüden zu 65
      2. für die Gemeinde Altenrüden zu 13,5
      3. für die Gemeinde Miste zu 14
      4. für die Gemeinde Kneblinghausen zu 7,5
        = 100 Teilen festgesetzt.
    5. Das Hospitaler Holz, 286 Morgen 30 Ruten 19 Fuß groß, und 2601 Taler 27 Silbergroschen 10 Pfennig wert, ist privates Eigentum der Stadt Rüden, aber wegen seiner Lage, der Gemeinde Alten-Rüden zugeteilt.


    6. Es sind vom Wald überwiesen:
      1. der Stadt Rüden69155319
      2. der Gemeinde Altenrüden mit Hospital Holz132211214
      3. der Gemeinde Miste mit Hospital Holz20764392
      4. der Gemeinde Kneblinghausen1555974
      5. Miste und Kneblinghausen im Möhnetal gemeinschaftlich1538712
      9. zu einem Triftwege verwandt1912510
      Summa 120427121
    7. Die Hudeverhältnisse bleiben unverändert.
    8. Den Schulten zu Ettingerhof und zu Ohlinghausen (sog. Fahlenhof) steht die Hütungsbefugnis auf einem Teile des Rüdener Waldes zu, mit Rindvieh und Schweinen, jenem auf dem der Gemeinde Miste, diesem auf dem der Stadt Rüden zugefallenen Anteile, jede Gerechtigkeit in einem Kapitalwert von 1200 Talern.
    9. Die Hütungsbefugnisse des Gutes Körtlinghausen auf dem Rüdener Walde und der Eigentümer dieses auf dem Körtlinghauser Walde werden vergleichsweise kompensiert und wechseln gegenseitig einige Walddistrikte aus, wobei die Triftwege genau bestimmt werden.
    10. Dieser reguliert die Triftwege zwischen der Stadt und den 3 Ortschaften
    11. Die Holzabgaben an das Armenhaus und sonstige Bestellten zu Rüden übernimmt die Stadt.
    12. Jagd und Fischerei in sämtlichen Distrikten verbleibt der Stadt.


  2. Sozietäts-Vermögen
    1.  
      1. Zum Sozietäts-Vermögen gehören:
        1. Die Pachten der sog. Rabenknaps Länder an die Stadt Rüden.
        2. Die Pachten von den Lehnshöfen Stroer zu Kellinghausen und Schulte zu Alten-Rüden an die Stadt Rüden.
        3. Die Pachten von den sog. Hüdberger, Kottmeker und Haekerfeld Ländern.
        4. Die Grundzinsen von Gärten und Wiesen.
        5. Die Pacht von den sog. Wildenburger Ländern an die Stadt Rüden.
        6. Die Hofespächte an die Stadt Rüden.
        7. Die Hühner und Gänse dito.
        8. Die Triftgelder von Schafen dito.
        9. Die jährlichen Gewinngelder.
        10. Die von mehreren Eingesessenen zu Alten-Rüden, Miste und Kneblinghausen zu leistenden Kolonatfuhren.
        11. Die Erbpacht vom Grafen von Bochholz wegen der Kneblinghauser Gemeinheitsteilung (in Summa 11.567 Taler 16 Silbergroschen 10 Pfennig).
      2. Passiv-Vermögen
        1. Die auf der Bürgerei Rüden haftenden Kapitalien.
        2. Die auf dieser und der Schatz-Rezeptur haftenden Renten.
        3. Die auf der Schatz-Rezeptur haftenden Kapitalien (in Summa 28.400 Taler 16½ Silbergroschen).


      3. Von der gemeinschaftlichen Teilung sind ausgeschlossen:
        1. Alle unbeständigen Einnahmen, als:
          1. Accise
          2. desgleichen von geschlachtetem Vieh, welche beide aufgehoben sind
          3. von verzapftem Branntwein
          4. die Forstbrüchten
          5. die Polizeibrüchten
          6. das Bürgergeld, indem dieses von jeder betroffenen Kommune erhoben wird
          7. das Wegegeld, indem dieses von jeder betroffenen Kommune erhoben wird
          8. das Mastgeld, indem dieses von jeder betroffenen Kommune erhoben wird
          9. für den Mülheimer Zehnten, der von der Domaine an die Pflichtigen zu Rüden verpachtet ist
          10. für die sog. Musikanten-Wiese, da solche verkauft ist
          11. von den Jahrmärkten, da solche von den Gemeinden bezogen wird
          12. für Auszugsgeld dito.
          13. für Beibehaltung des Bürgerrechts dito.
          14. für verkauften Kalk, da dies nur auf dem eigenen Territorium der betreffenden Gemeinde stattfindet
          15. für die sog. Mister-Teichs-Wiese, da sie verkauft ist
          16. für die Kellinghäuser Busche, da sie verkauft sind
          17. das Beiliegergeld, welches von jeder Gemeinde für sich erhoben wird
          18. für verkauftes Holz, welches künftig aus den eigenen Waldungen bezogen wird
          19. von der Röingh's-Vikarie, da diese Einnahme von der Stadt Rüden nur einmal bezogen ist
          20. für verkaufte Steine, wie unter n.)
          21. das Südinghäuser Flussgeld, da solches der Gemeinde Miste überlassen ist
        2. Die Einnahmen für verpachtete Schaftriften, da solche künftig von jeder betreffenden Gemeinde erhoben wird
        3. Das Juden-Schutzgeld, weil es ausschließlich der Stadt Rüdengehört, wogegen die Juden von Diensten befreit sind
        4. Das Judengeld dito.
        5. Das Schoß, welches als steuerartige Natur aufgehoben ist
        6. Der sog. Fahlenhof, welcher ausschließlich der Stadt Rüden mit einer Abgabe von 8 Talern jährlich und einem Sattelpferde verpflichtet ist
        7. Sämtliche ungemessene Dienste der 3 Dörfer Alten-Rüden, Miste, Kneblinghausen, wogegen diese auf alle Ansprüche an die gemeinschaftlichen Gebäude und Inventarien in Rüden verzichten


      4. Die Mühle ist zur Bestreitung der Teilungskosten verkauft
      5. Der Teilungsmaßstab der Kapitalien B.1 und 2 ist der oben angegebene, der B.2 und 3 für die Stadt Rüden zu 9, der 3 Dörfer zu 5 Teilen, diese wieder unter sich Alten-Rüden zu 18, Miste zu 21 und Kneblinghausen zu 12 = 51 Teilen. Die Stadt Rüden übernimmt vorweg die Rente an die St. Petri Kirche zu Soest von jährlich 25 Silbergroschen 8 Pfennige, und die an den Armenfond zu Rüden von 18 Talern 2 Silbergroschen 5 Pfennige. Die Teilungssumme nach Abzug der Schulden beträgt 132.535 Taler 21 Silbergroschen 9 Pfennig; davon erhält Stadt Rüden 87.034 Taler 9 Silbergroschen 9 Pfennig, Alten-Rüden 17.772 Taler 13 Silbergroschen 8 Pfennige, Miste 18.120 Taler 27 Silbergroschen und Kneblinghausen 9.608 Taler 1 Silbergroschen.
      6. Der Kirchenvorstand zu Alten-Rüden, Kläger wider die Stadt Rüden, ist mit seinem Anspruch auf Bauholz für die Kirche und Bau- und Brennholz für deren Diener durch rechtskräftige Erkenntnis der Spezial-Kommission vom 25. Januar 1828 abgewiesen.

Der Anspruch des Kirchen-Vorstandes zu Alten-Rüden gründete sich auf ein besonderes Erbrecht an Echtwerken. Die produzierten Urkunden waren nicht beweisend. - Der Anspruch indes der Geistlichen auf freies Brennholz nach Maßgabe der Kräfte des Waldes und der Bürgerzahl ist seitdem durch mehrere rechtskräftige Erkenntnisse, sowohl was Rüden, als was Alten-Rüden betrifft, als begründet erkannt.


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