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Band 3

DIE EIGENTLICHE INNERE STADTGESCHICHTE

1. Abschnitt - Übersichtliche Darstellung der Entwicklung und Ausbildung des Rüdener Stadtwesens im Zusammenhang

Kapitel 4

Häusliches und Privatleben der Bürger und die darin begründeten Tugenden

(§.119.)

Zeigt nun, nach obiger Darstellung des Rüdener Gemeinwesens, sich dasselbe von einer höchst erfreulichen Seite, so werden wir uns nicht ungern einen Augenblick zu dem häuslichen und Privatleben hinwenden, um zu zeigen, dass die Grundzüge des deutschen Nationalcharakters sich hierin unverkennbar wieder finden.

Gottesfurcht und milde Frömmigkeit zeigt sich nicht nur in der erwähnten Religiosität, in der Achtung vor den Festtagen, in dem Schutze der Friedelosen, sondern auch in der Heiligkeit des Eides, der schon im Stadtrecht vorgeschrieben ist für die landesherrlichen und städtischen Beamten; ganz bestimmte Formeln waren für die Bürger, Zunftgenossen vorhanden.

Die Kirche und andere geweihte Orte schützte der Gottesfrieden, das öffentliche und gemeinsame Eigentum in und außer der Stadt der Burgfrieden; die Heiligkeit des Hausrechts der Hausfrieden. Schwere Strafe traf den Frevler gegen diese unantastbaren Güter.

Die Ehe und ehelichen Verhältnisse besprach das Stadtrecht. Der eheliche Treubruch und frevelhafte Eingriff in die Familie findet in demselben seine wohl überlegte Berücksichtigung. Die Frevel gegen die Keuschheit gehörten dem Hausvater zur Rüge und Bestrafung, sie mochten an Weib, Kindern oder Hausgesinde begangen sein (Artikel 59-62). Der Frevler musste die entehrte Tochter zur Ehe nehmen oder ihr zur Sühnung 10 Mark geben. - Auch die Nichte, die der Oheim bei sich im Hause hatte, stand mit ihrer bürgerlichen Ehre unter des Hausvaters Hut; daher die Vindikation dieser Ehe vor dem ordentlichen Stadtrecht Artikel 60.

Ehebruch wurde mit dem Tode vom verletzten Teil bestraft. Wenn ein Mann einen Ehebrecher bei seiner Frau ertappte, so konnte er ihn töten ohne Strafe (Artikel 61). Aber der bei der gemieteten Magd ertappte Mann durfte nicht gefangen und gehalten werden, sondern man musste ihn gehen lassen ohne Strafe.

Auch die Lüge gegen das Gemeinwesen, d. i. der Betrug, wurde von der Stadt geahndet. Schon das Stadtrecht enthält Bestimmungen über falsche Münze, falsches Maß und Gewicht, welches "Manmate" hieß. Die Haussuchung, d. i. das Verbrechen, wenn Jemand einen Anderen mit Gewalt in seinem Hause suchte, um ihn zu schlagen und zu töten, war eine Störung des öffentlichen und Hausfriedens und wurde nach Artikel 30 mit dem Tode bestraft.

Gewalttätigkeit und Vergehen gegen die Obrigkeit waren ein Verbrechen gegen die Pietät und fanden ihre verdiente Strafe nach dem Stadtrecht. Auch die Vergehungen gegen andere Mitbürger an Leib und Gut fanden ihre verdienten Strafen, und der flüchtige Verbrecher wurde friedlos gelegt. Menschenliebe und Ehrlichkeit diktierten die im Artikel 68 festgesetzten Strafen auf freventliche Klagen.

Trotzdem neigte sich das Gemüt unserer Vorväter zu fröhlicher Geselligkeit und Freude. Der Rat verschmähte es nicht als Strafe Wein festzusetzen (Stadtrecht Artikel 12). Dass außer dem Wein auch Bier schon frühzeitig zu den Bedürfnissen der Bürgerschaft gehörte, zeigen der Artikel 69 des Stadtrechts über die dem Rat zufallende Accise, und später anzuführende Einzelheiten. Das merkwürdigste bürgerliche Fest war das Schützenfest.



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